Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen werden aufgrund ihrer Umweltrelevanz nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Anlagen zur Ablagerung von Abfällen (Deponien) nach der Verordnung über Deponien und Langzeitlager zugelassen.
Das Genehmigungsverfahren für Abfallbehandlungsanlagen und Abfallzwischenläger richtet sich nach der 9. BImschV, das Zulassungsverfahren für Deponien richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Welche Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen überhaupt einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen, ergibt sich überwiegend aus Nr. 8 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV.
Bei den Genehmigungs- bzw. Zulassungsverfahren wird nach Neu- und Änderungsverfahren, nach förmlichen und vereinfachten Verfahren und solchen mit oder ohne Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterschieden.
Innerhalb der Genehmigungs- bzw. Zulassungsverfahren werden neben dem Immissionsschutz diverse andere öffentlich-rechtliche Belange wie Baurecht, Wasserrecht, und Planungsrecht durch die Beteiligung der verschiedenen Behörden gewährleistet. Einen besonderen Stellenwert nimmt hierbei natürlich das Abfallrecht ein.
Bei der Errichtung bzw. dem Betrieb von Deponien ist die Deponieverordnung zu beachten.
Insbesondere der Stand der Technik ist bei der Genehmigung der Abfallbehandlungsanlagen und Zwischenläger und der Zulassung der Deponien einzuhalten.
Bernhard Hessenius
52 (Dezernat 52: Abfallwirtschaft - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz -)
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Ingeborg Rennebaum
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Britta Weinhuber-Cordes
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