Hauptnavigation



 
Umweltschutz - Abfallwirtschaft
 

 
 

29.04.2010

Das Sachgebiet "Abfalleinsammlung u. -beförderung, Abfallverbringung"

Womit beschäftigen wir uns?

Das Sachgebiet "Abfalleinsammlung u. -beförderung, Abfallverbringung" des Dezernates 52 (Sachgebiet 02) ist für die Stoffstromkontrolle im Rahmen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) sowie der dazu erlassenen Verordnungen zuständig. Hier werden u.a. Entsorgungsnachweise genehmigt und Transportgenehmigungen nach § 49 KrW-/AbfG sowie Vermittlungsgenehmigungen nach § 50 KrW-/AbfG erteilt.

Außerdem sind wir für Freistellungen von der Nachweis- und Registerpflicht nach § 26 NachwV und § 25 (3) KrW-/AbG, KrW-/AbfG, sowie die Vergabe von Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern zuständig.

Ein stetig wachsender Teil unserer Arbeit umfasst die Genehmigung von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen kurz VVA  oder Notifizierungsverfahren sowie die Begleitscheinauswertung.




Abfallbegriff gem. § 3 KrW-/AbfG

Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind alle bewegliche Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Das Europäische Abfallverzeichnis (EAV) stellt innerhalb der Europäischen Gemeinschaft die einheitliche Grundlage für die Bezeichnung von Abfällen dar.

 

Registerpflicht gem. § 42 KrW-/AbfG

Ab dem 1. Februar  2007 gilt die Registerpflicht für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle nach dem Europäischen Abfallrecht und löst damit die Führung des Nachweisbuches ab.Ausnahmen von der Nachweis-/Registerpflicht: Private Haushalte und Kleinmengenerzeuger (< 2 t/a), sind von der Nachweis- und Registerpflicht befreit. Sie erhalten bei der Übergabe des Abfalls an den Entsorger einen Übernahmeschein.

 

  Registerpflicht  
Abfallerzeuger Beförderer Abfallentsorger
gefährliche Abfälle gefährliche Abfälle gefährliche Abfälle
    nicht gefährliche Abfälle

 

Entsorgungsnachweisverfahren

Die  Abfallwirtschaftsbehörden überwachen die Entsorgung gefährlicher  Abfälle durch das Entsorgungsnachweisverfahren. Vor einer Entsorgung legt der Abfallerzeuger der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde standardisierte Angaben über den Abfall und das Entsorgungsverfahren sowie eine Annahmeerklärung des Abfallentsorgers vor. Wenn die Annahme des entsprechenden Abfalls aufgrund seiner Art und Zusammensetzung in dieser Anlage genehmigt ist, bestätigt die zuständige Abfallwirtschaftsbehörde im sog. Grundverfahren die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung. Detailliertere Informationen zur Nachweisverordnung finden Sie hier.

Transportgenehmigungen

Jeder, der gewerbsmäßig gefährliche Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung einsammelt und transportiert, benötigt hierfür eine Transportgenehmigung. Firmen, die im Rahmen ihres wirtschaftlichen Unternehmens eigene Abfälle transportieren, sind davon ausgenommen. Detailliertere Informationen zu Transportgenehmigungen erhalten Sie hier.

 

Erforderliche abfallrechtliche Begleitpapiere

Beim gewerblichen Transport von Abfällen innerhalb von Deutschland sind mitzuführen:

Abfälle

Abfälle zur Beseitigung

Abfälle zur Verwertung

gefährliche Abfälle zur Beseitigung

 
nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung

gefährliche Abfälle zur Verwertung

 
nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung
Transportgenehmigung

Transportgenehmigung 

 
Transportgenehmigung keine Transportgenehmigung
EN bzw. SN   EN bzw. SN  
Begleitschein/ Übernahmeschein   Begleitschein/ Übernahmeschein  
Fahrzeugkennzeichnung mit A-Schild Fahrzeugkennzeichnung mit A-Schild keine Fahrzeugkennzeichnung mit A-Schild keine Fahrzeugkennzeichnung mit A-Schild

Hinweis:

Transportgenehmigungspflicht und Kennzeichnungspflicht für die Fahrzeuge entfallen, wenn der Abfallbeförderer als Entsorgungsfachbetrieb für das Einsammeln und Befördern von Abfällen zertifiziert worden ist und dies gem. § 51 Abs. 1 KrW-/AbfG angezeigt hat. Behördliche Bestätigung des ESN entfällt, wenn die Ents.- Anlage zertifiziert und/oder freigestellt ist.

 

Vermittlungsgenehmigungen

Das Vermitteln von Abfällen bedarf der Genehmigung, soweit der Makler nicht im Besitz der Abfälle ist, sondern lediglich für Dritte die Verbringung der Abfälle gewerbsmäßig vermitteln will (keine Händler). Die Genehmigungspflicht erstreckt sich nicht auf Private oder Institutionen ohne Gewinnausrichtung, wie z.B. Recyclingbörsen. Detailliertere Informationen zu Vermittlungsgenehmigungen finden Sie hier.

Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern

Die Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummer dient der Kennzeichnung von Entsorgungsunternehmen im Rahmen der abfallrechtlichen Nachweisführung. Detailliertere Informationen zur Vergabe von Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern erhalten Sie hier.

Stoffstromkontrolle

Im Wesentlichen umfasst der Bereich der Stoffstrom die Kontrolle der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen durch die Überwachung der Betriebe der Abfallerzeuger, -entsorger auf Einhaltung der vorgeschriebenen Nachweisverfahren und der entsprechenden Anforderungen. Ebenso werden Kontrollen von Abfallbeförderer und ihrer Transporte durchgeführt.


 

Ihre Ansprechpartner im Sachgebiet 02 "Abfalleinsammlung und Beförderung, Abfallverbringung"