Am 15. Dezember 2010 hatte die Arbeitsschutzbehörde, nach einer Anhörung im September 2010, das sofortige Verbot der manuellen Abfallsortierung verfügt.
Die Arbeitsschutzbehörde beruft sich auf die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 214, wo festgelegt ist, dass das manuelle Sortieren vermischter Abfälle nur in Ausnahmefällen als kurzzeitige und vereinzelte Maßnahme zulässig ist, wenn dabei das Schutzniveau der TRBA sichergestellt ist. Die Arbeit der Firma Innotec sei weder kurzzeitig noch vereinzelt und es bestünde dringende Gefahr der Erkrankung von Arbeitern.
Innotec hingegen argumentiert, dass die Sicherheit der Mitarbeiter gewährleistet sei und dass dem Unternehmen die Insolvenz drohe, sollte das Verbot in Kraft treten.
Die TRBA waren 2007 vom ABAS, dem Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe auf-gestellt worden. Die Arbeitsschützer der Bezirksregierung sind erst Mitte 2009 gegen Innotec vorgegangen, da bis dahin ein Verfahren der Stadt Duisburg aus abfallrechtlichen Gründen gegen das Unternehmen lief. Im Falle des Obsiegens der Stadt Duisburg hätte Innotec bereits aus abfallrechtlichen Gründen heraus die Sortierung der Abfälle einstellen müssen, so dass hier ein paralleles Arbeiten einer zweiten Behörde ineffizient gewesen wäre. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster jedoch die Dienstleistung Innotecs für abfallrechtlich nicht unzulässig beurteilt hat, aber ausdrücklich nicht den Arbeiterschutz beurteilt hat, war es erforderlich zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer das arbeitsschutzrechtliche Verfahren zu eröffnen.
Die Firma Innotec bietet, durch Sortieren des Abfalls, ein Reduzieren vom Abfallvolumen der Restabfälle an.
Angela Küster
52 (Dezernat 52: Abfallwirtschaft - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz -)
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