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Umweltschutz - Abwasser
 

 
 

25.11.2010

Gesetzliche Zuständigkeiten der Bezirksregierung auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung

Die Bearbeitung von wasserrechtlichen Anträgen und das ordnungsrechtliche Einschreiten bei wasserrechtlichen Missständen erfolgt bei der Bezirksregierung Düsseldorf im Dezernat 54 "Wasserwirtschaft".

Die Zuständigkeiten der Bezirksregierung sind in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11.12.2007 (ZustVU) geregelt.

Auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung obliegen ihr im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  • Prüfung von Abwasserbeseitigungskonzepten der Kommunen (§ 53 Abs. 1 Landeswassergesetz ) und der Abwasserverbände (§ 54 Abs. 3 Landeswassergesetz)
  • Erteilung von Erlaubnissen gemäß § 57 Wasserhaushaltsgesetz für die Einleitung von Schmutz- und Mischwassereinleitungen, die aus öffentlichen Abwasseranlagen für mehr als 2.000 Einwohnerwerte direkt in ein Oberflächengewässer (Bäche, Flüsse , Seen, etc.) erfolgen
  • Erteilung von Ordnungsverfügungen zur Sanierung von Abwassereinleitungen gemäß § 14 Ordnungsbehördengesetz
  • Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlicher Kanalisationsnetze für Schmutz- und Mischwasser von mehr als 2.000 Einwohnern (§ 58 Abs. 1 LWG)
  • Genehmigung von Bau, Betrieb und wesentlicher Änderung einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage für Schmutz- und Mischwasser für mehr als 2.000 Einwohnerwerte (§ 60 Abs. 3 WHG i.V.m. § 58 Abs. 2 LWG)
  • wasserrechtliche Regelungen für Anlagen, für die die Bezirksregierung nach dem Anhang I der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) zuständig ist, wie z.B.
    • Erlaubnis für Abwassereinleitungen (§ 57 WHG) aus diesen Anlagen
    • Erlaubnis zur Entnahme von Oberflächenwasser (§ 9 WHG) zum Betrieb dieser Anlagen
    • Entgegennahme von Anzeigen für Kanalisationsnetze (§ 58 Abs. 1 LWG)
    • Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 60 Abs. 3 WHG i.V.m. § 58 Abs. 2 LWG)
    • Genehmigung der Indirekteinleitung (§§ 58, 59 WHG)
  • Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 53 Abs. 5 Landeswassergesetz NRW.