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Umweltschutz - Abwasser
 

 
 

20.01.2011

Hinweise zur Umsetzung des § 61a LWG - Dichtheitsprüfung privater Abwasserkanäle

Für private Abwasserleitungen ist im § 61 a Landeswassergesetz NW die Pflicht zur Überprüfung der im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser auf Dichtheit durch den Eigentümer verankert.

Für neue Leitungen ist eine Dichtheitsprüfung unmittelbar nach Errichtung durchzuführen. Bestehende Leitungen müssen nach einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 auf Dichtheit geprüft werden.

Die Prüfung ist durch zugelassene Sachverständige durchführen zu lassen. Eine Liste der Sachkundigen für die Dichtheitsprüfung finden sie hier.

Die Gemeinde ist gemäß § 61 a Absatz 5 LWG verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten. 

Es sollen von der Gemeinde durch Satzung unter den im § 61 a Absatz 5 beschriebenen Umständen abweichende Zeiträume festgelegt werden.

In Wasserschutzgebieten besteht für die Gemeinden gem. § 61a Absatz 5 die Verpflichtung kürzere Zeiträume festzulegen, wenn die Abwasserleitungen bei häuslichem Abwasser vor dem 1.Januar 1965 bzw. bei industriell/gewerblichem Abwasser vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden.

Zum Thema Umsetzung des § 61a LAG NRW hat am 20.01.2011 eine Dienstbesprechung mit den Unteren Wasserbehörden stattgefunden. Die Vorträge finden Sie nachfolgend als Download

16.09.2011 - Protokoll
31.03.2010 - Gem.RdErlass MBV-MUNLV
05.10.2010 - RdErl MKULNV
13.10.2010 - RdErlMKULNV
21.12.2010 - RdErlMKULNV
17.06.2011 - RdErlMKULNV mit Bildreferenz
20.01.2011 - Anwesenheitsliste
Vortrag 1 - rechtliche Grundlagen § 61a - BezReg
Vortrag 2 - Umsetzung § 61a - Stadtwerke Essen
Vortrag 3 - Umsetzung WRRL
Vortrag 4 - WRRL-Umsetzung von Abwassermaßnahmen - MKULNV
Vortrag 5 - Handlungsanleitung BWK-KNEF - MKULNV

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch hier.