Das Gentechnikgesetz (GenTG) ist ein Schutzgesetz und hat zum Ziel, Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen und die sonstige Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und dem Entstehen solcher Gefahren vorzubeugen.
Hierzu trifft es Maßnahmen, um bekannte Gefahren auszuschließen und für vermutete bzw. mögliche oder für nicht ausschließbar erachtete Risiken Vorsorge zu treffen.
Die Einhaltung dieser Maßnahmen unterliegen der behördlichen Kontrolle in Form von anlage- und arbeitsbezogenen Verfahren.
Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden, die das Gesetz als geschlossene Systeme definiert.
Durch die Behörde erfolgt eine Bewertung der vorgesehenen gentechnischen Arbeit, um sie gemäß ihres Gefährdungspotentials einer Sicherheitsstufe zuzuordnen. Nach diesen Sicherheitsstufen entscheidet sich, ob Errichtung und Betrieb einer gentechnischen Anlage angezeigt bzw. angemeldet werden muss oder genehmigungspflichtig ist.
Ebenso richten sich die Anforderungen an die bauliche Ausstattung und die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen der gentechnischen Anlage nach dem Gefährdungspotential der in der Anlage vorgesehenen Arbeiten.
Gentechnische Anlagen dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn entweder eine Anzeige bzw. Anmeldung erfolgt ist oder eine Genehmigung erteilt wurde.
Außer der erstmaligen Errichtung einer gentechnischen Anlage steht auch jede wesentliche Anlagenänderung sowie die Durchführung weiterer Arbeiten unter einem entsprechenden Genehmigungsvorbehalt. Anlagenänderungen umfassen in der Regel Erweiterungen von Anlagen, es können aber auch mehrere Anlagen zu einer verschmelzen.
Wer gentechnische Arbeiten durchführt, ist nach § 6 GenTG verpflichtet einen Projektleiter und einen Beauftragten für die Biologische Sicherheit (BBS) zu bestellen. Einem Projektleiter obliegt die unmittelbare Planung, Leitung oder Beaufsichtigung der gentechnischen Arbeiten, der BBS überprüft die Erfüllung der Aufgaben des Projektleiters und berät den Betreiber der Anlage. Sowohl Projektleiter als auch BBS müssen eine spezifische Sachkunde besitzen. Das Dezernat 53 der Bezirksregierung Düsseldorf überprüft, ob die nach dem Gesetz festgelegten Anforderungen an die Sachkunde ausreichend erfüllt sind.
Zu der Sachkunde von Projektleiter und BBS gehört u.a. der Nachweis über den Besuch einer sogenannten "Fortbildungsveranstaltung nach § 15 GenTSV". Der erforderliche Lehrinhalt und die Themenbereiche sind gesetzlich geregelt. Das Dezernat 53 der Bezirksregierung Düsseldorf überprüft, ob alle erforderlichen Kriterien erfüllt werden und erkennt geeignete Veranstaltungen an.
Volker Tiebing
53 (Dezernat 53: Immissionsschutz - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz)
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