Jede Benutzung eines Gewässers bedarf nach § 8 WHG einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Als Benutzung im Sinne des WHG gelten nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2 auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.
Für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Bezirksregierung nur für die Anlagen die nach der Zuständigkeitsverordnung in deren Aufgabenbereich fallen zuständig. In der Regel sind das Anlagen nach dem Bundesimmisionsschutzgesetz, die so genannten Zaunanlagen.
Der Einbau muss immer einem bestimmten Zweck dienen, so z.B. der Auffüllung des Geländes für einen Neubau oder die Verfüllung von Kellerräumen nach Abbruchmaßnahmen. Der Einbau steht daher jeweils im Zusammenhang mit einer anderen (Bau-) Maßnahme.
An den Einbau dieser Stoffe werden bestimmte Anforderungen gestellt. Der Einbau dieser Materialien ist nur zulässig, wenn die Anforderungen der unten genannten Erlassen eingehalten werden.
Die Erlasse im Einzelnen sind:
Hinweise zur Probenahme und Analyse von güteüberwachten mineralischen Stoffen enthält das Merkblatt des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: "Analyseverfahren für die Untersuchung von güteüberwachten mineralischen Stoffen für die Verwertung im Straßen- und Erdbau"
Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Einbaumaßnahme zu stellen.
Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular, das als beschreibbares PDF-Dokument hier heruntergeladen werden kann.
Stefan Weiss
54 (Dezernat 54: Wasserwirtschaft - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz -)
E-Mail an Ansprechpartner/in Stefan Weiss
Tel.: 0211 475-2309
Fax: 0211 475-2987
