Für die Errichtung oder Sanierung von Hochwasserschutzanlagen ist ein sogenanntes Planfeststellungsverfahren gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich. Diese Verfahren sind erfahrungsgemäß sehr langwierig, da der Gesetzgeber damit die Bündelung aller mit dem Vorhaben verbundenen Genehmigungen und die Konzentration der Entscheidung für und gegen alle anderen Beteiligten verbunden hat. Daher sind viele schwierige Fragestellungen zu klären, alle betroffenen Interessen zu erfassen, zu gewichten und anschließend gerecht abzuwägen.
Wenn der Hochwasserschutzpflichtige nach Abschluss aller Vorüberlegungen, ersten Gesprächen mit Betroffenen, Erstellung einer Umweltverträglichkeitsstudie und technischen Vorprüfungen, die kompletten Planunterlagen erarbeitet hat, werden diese bei der Bezirksregierung eingereicht. Nach einer Vollständigkeitsprüfung beginnt ein Öffentlichkeitsverfahren, in welchem die Planunterlagen in den betroffenen Kommunen für jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt und parallel dazu an die betroffenen Behörden zur Stellungnahme versandt werden. In dieser Phase hat jeder, der von der Maßnahme betroffen ist, die Möglichkeit, Bedenken, Anregungen und Einwendungen gegen die beabsichtigte Planung vorzubringen. Im Anschluss daran führt die Bezirksregierung mit allen Betroffenen einen mündlichen Erörterungstermin durch, der ebenfalls vorher öffentlich bekannt gemacht wird. In diesem Termin versucht die Bezirksregierung nach einem Austausch aller Argumente für und gegen die Planung die verschiedenen Interessen auszugleichen. Im Anschluss daran wird der Planfeststellungsbeschluss gefertigt, der wiederum öffentlich ausgelegt wird
Für die weiteren Einzelheiten verweise ich auf das Ablaufschema.
Udo Hasselberg
54 (Dezernat 54: Wasserwirtschaft - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz -)
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