Mit Gesetzen, Verordnungen, aber auch geldlichen Anreizen in Förderprogrammen lenkt der Staat wasserwirtschaftlich sinnvolles Tun.
Rechtsgrundlagen und Förderrichtlinien
a) Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Wasserbaues einschl. Talsperren (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.06.2009 -IV 5 - 4000-22250, SMBl. NRW 772)
b) Richtlinie für Unterhaltung und naturnahen Ausbauder Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, IV B 8 -2512 –22898 vom 06.04.1999, SMBl. NRW 772)
c) Runderlass über "Naturschutz und Landschaftspflege in wasserrechtlichen Verfahren und bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen" vom 26.11.1984 (SMBl. NRW 791).
d) Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes vom 03.09.1969 (BGBl. I S. 1573)
Erläuterungen
Eine Zuwendung bzw. eine finanzielle Förderung auf Basis obiger Richtlinien erhalten juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, Gemeindeverbände und andere öffentliche Organisationen, denen per Gesetz wasserwirtschaftliche Aufgaben zugeteilt sind. Für Maßnahmen des Wasserbaus sowie Talsperren können auch juristische Personen des Privatrechts Zuwendungen erhalten. Sie beantragen diese Gelder bei der Bezirksregierung, tragen aber mindestens 20 % der Kosten selbst.
Bei Deichrückverlegungen und im Fall von steuerbaren Retentionsräumen kann die Landesförderung bis zu 100 % betragen.
In den Zuwendungsrichtlinien ist beschrieben, welche Maßnahmen für eine Förderung in Frage kommen. Die Bezirksregierung entscheidet im konkreten Einzelfall, in welchem Umfang Zuschüsse erteilt werden. Sie stellt eine entsprechende Bewilligung aus und überprüft nach Abschluss die korrekte Verwendung.
Annette Nowak
54 (Dezernat 54: Wasserwirtschaft - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz -)
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Tel.: 0211 475-9164
Fax: 0211 475-2987
