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Umweltschutz - Umweltabgaben
 

 
 

04.01.2012

Wasserentnahmeentgelt (WasEG)

Gesetzliche Grundlagen

 

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Seit dem 01.02.2004 erhebt das Land Nordrhein-Westfalen ein Wasserentnahmeentgelt für das Entnehmen von Wasser aus Gewässern.

Die gesetzliche Grundlage ist das „Gesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern“ (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen- WasEG). Gesetzesänderungen traten am 31.12.2009 und am 30.07.2011 in Kraft.

Die Entgeltpflicht tritt nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 WasEG grundsätzlich unabhängig von der wasserrechtlichen Erlaubnis ein und erfasst alle von Ihnen genutzten Entnahmestellen zur Entnahme von Grundwasser und / oder Oberflächenwasser.

Das Entgelt bemisst sich nach der entnommenen Wassermenge und ist vom Entnehmer (Entgeltpflichtiger) zu entrichten. Das Wasserentnahmeentgelt beträgt 4,5 Cent pro m³. Kühlwassernutzungen werden je nach Art des Kühlsystems mit einem geringeren Entgeltsatz berechnet, s. § 2 Abs. 2 WasEG. Verschiedene Entnahmen sind von der Entgeltpflicht befreit, s. § 1 Abs. 2 WasEG.

Der Entgeltpflichtige hat der Bezirksregierung Düsseldorf bis zum 1. März eines jeden Jahres eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen, s. § 3 Abs. 2 WasEG. Für die jeweiligen Veranlagungszeiträume sind Vorauszahlungen bis zum 1. Juli des Veranlagungszeitraums zu entrichten, s. § 6 WasEG.

Für öffentliche Wasserversorger besteht nach § 8 Abs. 1 WasEG die Möglichkeit, die im Veranlagungsjahr für eine Kooperation mit der Landwirtschaft entstandenen Aufwendungen mit dem festgesetzten Wasserentnahmeentgelt zu verrechnen. Auch hierzu wird im Erklärungsvordruck um Angaben gebeten.

Das Aufkommen aus dem Wasserentnahmeentgelt wird für den Aufwand, der aus der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie resultiert, verwendet und es werden Mittel für Aufgaben der Altlastensanierung und Altlastenaufbereitung zur Verfügung gestellt, s. § 9 WasEG.

Weitere gesetzliche Grundlagen bei der Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes sind das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) und das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in den jeweils gültigen Fassungen.

Die Gesetze können in den jeweils gültigen Fassungen über www.gesetze-im-internet.de (WHG) bzw. über das offizielle Rechtsportal des Landes NRW unter www.recht.nrw.de (WasEG, LWG) abgerufen werden.