Eine der wichtigsten Lebensgrundlagen auf unserer Erde ist saubere, schadstofffreie, atembare Luft. Diese so rein wie möglich zu halten, ist einer der aktuellsten und vordringlichsten Aufgaben der Menschheit.
Unsere lebenswichtige Atmosphäre wird seit Entstehung der Erde durch zahlreiche Stoffe, die u. a. durch Verwitterung, Erosion, Vulkanismus freigesetzt werden „verunreinigt“. Eine ernsthafte Gefährdung des Lebens auf unser Erde entstand durch diese natürlichen Luftverunreinigungen nicht.
Spätestens mit dem Beginn der Industrialisierung wurde unsere Lufthülle durch menschliches Handeln verstärkt mit den verschiedensten Schadstoffen zusätzlich belastet. Die Folgen dieses Handelns treten nun in den letzten Jahrzehnten immer mehr in den Vordergrund. Durch die rasante Entwicklung von Industrie, Wirtschaft und Verkehr wirdnahezu der gesamte europäische Kontinent mit erhöhten Schadstoffkonzentrationen belastet. Diese ernstzunehmende Gefährdung der Biosphäre bedroht in zunehmenden Maße die Gesundheit der Menschen.
Trotz der Bemühungen und Erfolge der Luftreinhaltung in den letzten Jahren z. B. durch Reduzierung der Schwefeldioxid- Belastung dank moderner Filtertechniken sowie bei Stickoxiden und leichten Kohlenwasserstoffen nach der Einführung von Katalysatoren, sind die Feinstäube (u.a. PM10 – particulate matter ) aufgrund ihrer hohen Konzentrationen nun besonders in den Fokus der Öffentlichkeit geraten.
Feinstäube entstammen aus zwei Quellen: natürliche und vom Menschen verursacht. Partikel natürlicher Herkunft werden u. a. vom Erdreich aufgewirbelt oder z. B. durch Vulkanausbrüche oft über weite Strecken transportiert. Dazu gehören auch Partikel aus den Meeren, Pollen, Pilzsporen, Bakterien, Wüstenstaub sowie mikroskopisch kleine Tier- und Pflanzenreste.
Die vom Menschen verursachten Partikel stammen im wesentlichen von dieselbetriebenen Personen- und Lastkraftwagen, den Schornsteinen der Industrieanlagen, und Kraftwerken sowie vom sogenannten Hausbrand ( z.B. Kamine, Heizungen). Nicht zuletzt werden auch Partikel durch Abrieb von Bremsen, Autoreifen und Straßenbelag freigesetzt. Diese gilt es zu reduzieren.
Untersuchungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) haben ergaben, dass gerade Feinstaub ein hohes Risiko für Gesundheit, Lebensqualität und Lebenserwartung bedeutet. Jährlich sterben laut WHO und EU in Deutschland bis zu 65.000 Menschen vorzeitig an Herz/Kreislauf- und Atemwegserkrankungen, die durch Feinstaub hervorgerufen werden. Eine Konzentration unterhalb derer diese Schadstoffe als gesundheitlich unbedenklich werden, ist bislang nicht bekannt. Sicher ist lediglich eins: Je höher die Belastung, desto mehr Erkrankungen treten auf.
Diese Erkenntnisse führen zu den heute gültigen gesetzlichen Regelungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den dazugehörigen Rechtverordnungen.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetzes verfolgt das Ziel:"...Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen ... zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen ... "
Im Zuge der Vereinheitlichung europäischer Umweltstandards hat die Europäische Union (EU) zum Schutz der Menschen und ihrer Umwelt mit der Luftqualitätsrahmenrichtlinie (96/62/EG) und dazu der 1. bis 4. Tochterrichtlinie (mit Festlegung von Grenz-, Leit- und Zielwerten), der Luftreinhaltepolitik eine angemessene Priorität eingeräumt. Diese Richtlinien stellen hohe Anforderungen an Emissionsminderungen, Verbesserungen von Kraftstoffen und an die Erreichung langfristiger Luftqualitätsziele zur stetigen Verbesserung der Luftqualität in Europa.
Die EU-Länder sind zur Überwachung der Luftschadstoffsituation verpflichtet und haben die Einhaltung festgelegter Immissionsgrenzwerte für die genannten Luftschadstoffe sicherzustellen. Besondere Relevanz haben hierbei die Partikel (PM10; Feinstaub) und das Stickstoffdioxid (NO2). Ab 01.01.2005 gelten bereits die Grenzwerte für PM10; die für NO2 werden ab 01.01.2010 in Kraft treten. Weitere Informationen hierzu hält das Umweltbundesamt bereit.Trotz beachtlicher Fortschritte ist unsere Atemluft vor allem in den Städten nach wie vor übermäßig mit Schadstoffen (insbesondere Stickoxide, Feinstäube) belastet.
Die Konzentrationen dieser Schadstoffe liegen heute vielerorts in Deutschland und Europa so hoch, dass ohne zusätzliche Maßnahmen auch in Zukunft lokale Überschreitungen der Grenzwerte, an verkehrsreichen Straßen und Plätzen, im industriellen Nahbereich aber auch in Wohngebieten auftreten werden.
Deshalb ist bei Gefahr der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten oder sobald diese überschritten sind Luftreinhaltepläne (LRP) sowie Aktionspläne (AP), mit dem Ziel der Einhaltung der Grenzwerte auf der Basis des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) zu erstellen.
In Nordrhein-Westfalen sind hierfür die Bezirksregierungen zuständig; in der Bezirksregierung Düsseldorf federführend das Dezernat 53 - Immissionsschutz - in Zusammenarbeit mit dem Dezernat 25 - Verkehr -.
Die Bezirksregierung erfüllt diese Aufgabe in der Regel durch Einrichtung von Projektgruppen, in der neben der Bezirksregierung weitere Behörden, Einrichtungen oder Verbände mitwirken. Die Bezirksregierung arbeitet auf der Grundlage der fachlichen Analyse und Auswertung der lokalen Grenzwertüberschreitungen. Sie koordiniert die verschiedenen Interessen aus den Bereichen Wirtschaft, Verbraucher, Verkehr und Umwelt, stellt die erforderlichen Pläne auf, überwacht sie und sichert somit eine nachhaltige Verbesserung der Luftqualität, die sie über die Bezirksgrenzen hinaus europaweit auswirkt.
Aktionspläne sind aufzustellen, wenn die Gefahr besteht, dass die durch die Rechtsverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte oder Alarmschwellen in unzulässigem Umfang überschritten werden. Nach der 22. BImSchV gilt seit 01.01.2005 für Feinstaub (PM10) im Jahresmittel ein Grenzwert von 40 µg/m3; der zulässige Tagesmittelwert von 50 µg/m3 darf darüber hinaus nur an maximal 35 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden. Die in Aktionsplänen beschriebenen Maßnahmen müssen kurzfristig greifen mit dem Ziel, die Überschreitung der Grenzwerte zu verhindern oder deren Dauer so kurz wie möglich zu halten. Sie sind darauf ausgerichtet, die Belastungen lokal an den Messorten, z. B. eine stark befahrene Straße mit Schluchtcharakter, zu verringern. Die punktuelle Ausrichtung auf diese „Hot Spots“ ist dort nachgewiesenermaßen oft sehr wirksam, ist aber meist nicht ausreichend, um eine dauerhafte und großflächige Verbesserung der Luftqualität herbeizuführen.
Typisch für Aktionspläne ist die Festlegung von Maßnahmen in einzelnen Stufen. Die beschlossenen Maßnahmen steigern sich von Stufe zu Stufe in ihrer Art, Ausprägung und Intensität. Dieses Modell erlaubt es, die Wirksamkeit der einzelnen Maßnahmen im Rahmen eines begleitenden Monitorings zu untersuchen, sie erforderlichenfalls anzupassen und nur für den Fall der unzureichenden Wirksamkeit in die nächste Stufe zu wechseln.
Luftreinhaltepläne sind gemäß § 47 Abs. 1 BImSchG zu erstellen, wenn die Immissionsbelastung die Summe aus Grenzwert und Toleranzmarge überschreitet. Ziel ist, mit zumeist langfristigen Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte ab den in der 22. BImSchV angegebenen Zeitpunkten nicht mehr zu überschreiten und dauerhaft entsprechend § 47 Abs. 2 BImSchG einzuhalten. Aus diesem Grund sind sie wesentlich umfangreicher und auch großflächiger angelegt. Sie betreffen also nicht nur einen „Hot Spot“, sondern umfassen ein „Plangebiet“, neuerdings meist ein gesamtes Stadtgebiet. Auch die Maßnahmen der Luftreinhaltepläne werden durch Monitoring begleitet, Anpassungen durch Fortschreibung sind bei Bedarf jederzeit möglich.
Die Erstellung eines Luftreinhalteplans nach § 47 Abs. 1 BImSchG muss innerhalb eines festgelegten Zeitfensters geschehen: Im Jahr nach Feststellung einer Überschreitungssituation ist der EU-Kommission zu berichten; bis zum Ende des dritten Quartals des Folgejahres ist der Luftreinhalteplan zu erstellen.
Die für den Bezirk Düsseldorf gültigen Aktions- und Luftreinhaltepläne finden sie hier.
Für Fragen zur Luftreinhalteplanung im Regierungsbezirk Düsseldorf steht Ihnen die Geschäftstelle des Dezernates 53 – Immissionsschutz zur Verfügung:
| Geschäftsstelle | Tel.: 0211 / 475-2294 |
| FAX: 0211 / 475-2963 | |
| luftreinhaltung@brd.nrw.de |
Weitere informative Links zu diesem Thema:
| EU-Rahmenrichtlinie zur Luftqualitätsüberwachung (EG-RL 96/62) |
| BImSchG |
| 22. Verordnung zum BImSchG |
| Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen |
| Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW |
| Überwachung der Luftqualität in NRW |
| Umweltbundesamt |
Thomas G. Schreiber
53 (Dezernat 53: Immissionsschutz - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz)
E-Mail an Ansprechpartner/in Thomas G. Schreiber
Tel.: 0211 475-2239
Fax: 0211 475-2963