Förderung des kommunalen Straßen- und Radwegebaus, Straßenpläne und -programme
Förderung des kommunalen Straßen- und Radwegebaus
Das Sachgebiet "Förderung des kommunalen Straßen- und Radwegebaus" gewährt für das Land Nordrhein-Westfalen den Kreisen, Städten und Gemeinden nach Maßgabe der jährlichen Förderprogramme Zuwendungen für Investitionen im kommunalen Straßenbau und Radwegebau. Ziel der maßnahmenbezogenen Förderung ist die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse durch Um- und Ausbau verkehrswichtiger Straßen, Neubau von Entlastungsstraßen, Sicherung und Beseitigung von Bahnübergängen und die Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur (Neubau von Radwegen, Wegweisung, Fahrradstationen).
Die Bewilligung von Zuwendungen aus Bundes- und Landesmitteln ist ein gesetzlicher Auftrag aus dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz des Bundes (GVFG) sowie den Förderrichtlinien Stadtverkehr des Landes NRW (FöRi-Sta).
Straßenpläne und -programme
Auf der Grundlage der Vorschläge des Landesbetriebes Straßenbau NRW erarbeitet das Sachgebiet "Straßenpläne und -programme" in Abstimmung mit dem Regionalrat die regionalen Vorschläge für
die Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplanes und die Aufstellung des Landesstraßeausbauplanes
die jährlichen Ausbauprogramme für Maßnahmen des Landesstraßenausbauplanes
Eisenbahnkreuzungsangelegenheiten
Das Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) regelt in §13, dass bei Verbesserungsmaßnahmen (Sicherheit) an bestehenden höhengleichen Bahnübergängen und bei Projekten, die einen Bahnübergang beseitigen (Tunnel/Brücke), die Baukosten zu teilen sind. In der Regel werden die Kosten zu je einem Drittel zwischen dem Straßenbaulastträger, dem Schienenbaulastträger und dem Staat (Bund oder Land) geteilt. Aufgabe des Sachgebietes ist die Prüfung der zwischen den Kreuzungsbeteiligten zu schließenden Kreuzungvereinbarung und die Bewirtschaftung der vom Staat bereitgestellten Finanzmittel, soweit eine Straße in kommunaler Baulast an der Kreuzungsmaßnahme beteiligt ist.
Gemäß §2 (2) EkrG sollen keine neuen höhengleichen Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen ("Bahnübergänge") angelegt werden. Nur in ganz besonders begründeten Einzelfällen ist die Erteilung einer Ausnahme von dieser Vorschrift möglich. Bei Vorhaben, an denen eine nicht bundeseigene Bahn als Schienenbaulastträger beteiligt ist, obliegt die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung dem Sachgebiet Eisenbahnkreuzungsangelegenheiten.
Ihre Ansprechpartner sind:
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Sachgebiet |
Aufgabe / Region / Zuständigkeit |
Name |
Durchwahl (0211) 475-0 |
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Dezernat 25 |
Hauptdezernent |
-5216 |
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Büroleitung |
-5206 |
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Förderung des kommunalen Straßen- und Radwegebaus |
Dezernent |
-5216 |
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Kreis Wesel |
-5206 |
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Duisburg, Essen |
-5202 |
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Mönchengladbach, Kreis Kleve, Kreis Viersen |
-4256 |
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Düsseldorf, Kreis Mettmann |
-3788 |
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Wuppertal, Remscheid |
-3783 |
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Oberhausen, Mülheim, Krefeld |
-3771 |
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Solingen, Rhein-Kreis Neuss |
-5258 |
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Finanzplanung, Öffentlichkeitsarbeit |
-4255 |
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Mittelbewirtschaftung |
-5255 |
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Rechnungsprüfungsangelegenheiten, Verwaltungsverfahren |
-4252 |
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Straßenpläne und -programme |
Dezernent |
-3275 |
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Sachbearbeitung |
-3773 |
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Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen |
Dezernent |
-3275 |
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Sachbearbeitung |
-5252 |
Stand: November 2008
Fax: 0211 / 475 - 5953
Mobiltelefon Herr Vollstedt: 0171 54 95 95 2
Postanschrift: Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 25, Postfach 30 08 65, 40408 Düsseldorf
Lieferanschrift: Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 25, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf
Besucheranschrift: Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 25, Fischerstraße 10, 40474 Düsseldorf
Rolf Winkels
25 (Dezernat 25: Verkehr)
E-Mail an Ansprechpartner/in Rolf Winkels
Tel.: 0211-475-5206
Fax: 0211-475-5953