Hauptnavigation



 
Verkehr - Luftfahrtpersonal
 

 
 

10.12.2007

Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz für Luftfahrer

Am 02.06.2007 ist die Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) in Kraft getreten. Bislang war ungeklärt, welche Wiederholungsintervalle für die Überprüfung der Luftfahrer gelten:

Gem. § 3 Abs. 5 i. V. m. § 9 LuftSiZÜV ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Ablauf von zwei Jahren ab Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung auf Antrag des Betroffenen zu wiederholen. Bei Bekanntgabe des Überprüfungsergebnisses ab dem 01.01.2009 ist die Überprüfung nach fünf Jahren zu wiederholen.

Zukünftig gilt der Antragsteller gem. § 5 Abs. 2 LuftSiZÜV bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig, wenn er die Wiederholungsüberprüfung spätestens 3 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt.

Von der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind gem. § 8 LuftSiZÜV Beamte des Polizei-Vollzugsdienstes und der Zollverwaltung ausgenommen. Zum Nachweis ist die Vorlage einer Kopie des Dienstausweises erforderlich.

Eine Überprüfung entfällt ebenfalls, wenn der Antragsteller einer Sicherheitsüberprüfung nach § 9 oder § 10 Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder § 12 b Atomgesetz unterliegt. Dies ist durch eine Bescheinigung des Sicherheitsbeauftragten nachzuweisen.

Luftfahrer, die bereits auf ihre Zuverlässigkeit überprüft worden sind (z. B. im Rahmen der Ausstellung eines Flughafenausweises) werden gebeten, dies der Luftsicherheitsbehörde mitzuteilen.

Generell sind die Luftfahrer verpflichtet, die Überprüfung ohne Aufforderung erneut zu beantragen.

Der für die Überprüfung erforderliche Antragsvordruck ist im Internet abrufbar und auch PC-gesteuert auszufüllen.

Um eine schnelle und ordnungsgemäße Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten, sind alle erforderlichen Angaben in die dafür vorgesehenen Felder einzutragen. Der durch die Unterschrift bestätigte Antrag ist bei der Luftsicherheitsbehörde im Original einzureichen.

Sofern er auf dem Postweg vorgelegt wird, sind die erforderlichen Anlagen (s. Antragsvordruck) beizufügen. Fax- und Emailanträge können nicht berücksichtigt werden.

 

Zuständige Luftsicherheitsbehörde:

Wenn Ihr Hauptwohnsitz in den Regierungsbezirken Düsseldorf oder Köln liegt, ist die für Sie zuständige Luftsicherheitsbehörde die

Bezirksregierung Düsseldorf

Dezernat 26 / Luftsicherheit

Am Bonneshof 35

40477 Düsseldorf

 

Postanschrift:

Bezirksregierung Düsseldorf

Dezernat 26 / Luftsicherheit

Postfach 30 08 65

40408 Düsseldorf

 

Soweit Sie keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes haben, erfolgt die Zuverlässigkeitsüberprüfung von der am Sitz der Luftfahrtbehörde für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständigen Luftsicherheitsbehörde.

!!! Wichtige Änderung !!!

Mit dem Start einer neuen Version des Überprüfungsprogramms „OSIP“ Mitte Dezember 2008, erfolgt künftig eine automatische Benachrichtigung des Antragstellers über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung. Der Luftfahrer / Flugschüler hat danach seine lizenzverwaltende bzw. – erteilende Luftfahrtbehörde eigenständig über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu informieren.

Nur im Falle einer negativen Entscheidung wird von Seiten der Luftsicherheitsbehörde die für die Aufhebung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständige Luftfahrtbehörde unterrichtet.