Am 02.06.2007 ist die Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) in Kraft getreten. Bislang war ungeklärt, welche Wiederholungsintervalle für die Überprüfung der Luftfahrer gelten:
Gem. § 3 Abs. 5 i. V. m. § 9 LuftSiZÜV ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Ablauf von zwei Jahren ab Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung auf Antrag des Betroffenen zu wiederholen. Bei Bekanntgabe des Überprüfungsergebnisses ab dem 01.01.2009 ist die Überprüfung nach fünf Jahren zu wiederholen.
Zukünftig gilt der Antragsteller gem. § 5 Abs. 2 LuftSiZÜV bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig, wenn er die Wiederholungsüberprüfung spätestens 3 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt.
Von der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind gem. § 8 LuftSiZÜV Beamte des Polizei-Vollzugsdienstes und der Zollverwaltung ausgenommen. Zum Nachweis ist die Vorlage einer Kopie des Dienstausweises erforderlich.
Eine Überprüfung entfällt ebenfalls, wenn der Antragsteller einer Sicherheitsüberprüfung nach § 9 oder § 10 Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder § 12 b Atomgesetz unterliegt. Dies ist durch eine Bescheinigung des Sicherheitsbeauftragten nachzuweisen.
Luftfahrer, die bereits auf ihre Zuverlässigkeit überprüft worden sind (z. B. im Rahmen der Ausstellung eines Flughafenausweises) werden gebeten, dies der Luftsicherheitsbehörde mitzuteilen.
Generell sind die Luftfahrer verpflichtet, die Überprüfung ohne Aufforderung erneut zu beantragen.
Der für die Überprüfung erforderliche Antragsvordruck ist im Internet abrufbar und auch PC-gesteuert auszufüllen.
Um eine schnelle und ordnungsgemäße Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten, sind alle erforderlichen Angaben in die dafür vorgesehenen Felder einzutragen. Der durch die Unterschrift bestätigte Antrag ist bei der Luftsicherheitsbehörde im Original einzureichen.
Sofern er auf dem Postweg vorgelegt wird, sind die erforderlichen Anlagen (s. Antragsvordruck) beizufügen. Fax- und Emailanträge können nicht berücksichtigt werden.
Wenn Ihr Hauptwohnsitz in den Regierungsbezirken Düsseldorf oder Köln liegt, ist die für Sie zuständige Luftsicherheitsbehörde die
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 26 / Luftsicherheit
Am Bonneshof 35
40477 Düsseldorf
Postanschrift:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 26 / Luftsicherheit
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf
Soweit Sie keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes haben, erfolgt die Zuverlässigkeitsüberprüfung von der am Sitz der Luftfahrtbehörde für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständigen Luftsicherheitsbehörde.
!!! Wichtige Änderung !!!
Mit dem Start einer neuen Version des Überprüfungsprogramms „OSIP“ Mitte Dezember 2008, erfolgt künftig eine automatische Benachrichtigung des Antragstellers über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung. Der Luftfahrer / Flugschüler hat danach seine lizenzverwaltende bzw. – erteilende Luftfahrtbehörde eigenständig über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu informieren.
Nur im Falle einer negativen Entscheidung wird von Seiten der Luftsicherheitsbehörde die für die Aufhebung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständige Luftfahrtbehörde unterrichtet.
Regina Rommelrath
26 (Dezernat 26: Luftverkehr)
E-Mail an Ansprechpartner/in Regina Rommelrath
Tel.: 0211-475-5211
Fax: 0211-475-3980
