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Verkehr - Luftfahrtpersonal
 

 
 

15.01.2010

Aktuelle Informationen für Privatpiloten

Verlängerung von Luftfahrerscheinen/Privatpilotenlizenzen (nicht Klassen-/Musterberechtigungen)

Der Antrag auf Verlängerung der Lizenz sollte ca. 4 - 6 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:

  • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (VZR) des Kraftfahrtbundesamtes. Wenn Sie sicher sind, dass Sie keine Einträge im VZR haben, kreuzen Sie im Antragsformular bitte das entsprechende Feld an.
  • gültiges Tauglichkeitszeugnis (Kopie)
  • Nachweis über die erfolgte (gültige) Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 LuftSiG (Kopie des letzten Bescheides)
  • Lizenz im Original oder Kopie der Lizenz (Vorder- und Rückseite; sofern dort Klassen-/Musterberechtigungen verlängert wurden). Bei einer Kopie muss die Rückseite von einem Berechtigten gem. § 120 LuftPersV (z.B. Fluglehrer) bestätigt werden.
  • Antragsformular

Für die Neuausstellung werden zz. Gebühren in Höhe von 20 EUR erhoben.

 

Verlängerung von Lehrberechtigungen (FI)

Unter der Rubrik Service finden Sie das Antragsformular zur Verlängerung von Lehrberechtigungen.

 

Übergangsbescheinigungen zu den Sprachanforderungen der ICAO

Inhabern einer Lizenz kann auf auf der Grundlage eines vor dem 05. März 2008 erworbenen Allgemeinen (AZF) oder Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses der Klasse 1 (BZF I) gegen Vorlage eines formlosen Antrages eine Übergangsbescheinigung, gültig bis 31.12.2010, ausgestellt werden, die dem Piloten bescheinigt, dass er die Fähigkeit nachgewiesen hat, die englische Sprache im Sprechfunkverkehr entsprechend den ICAO-Sprachanforderungen der Stufe 4 zu sprechen und zu verstehen.

Diese Bescheinigung wird gebührenfrei ausgestellt.

Sollte in Ihrer Lizenz noch ein BZF II eingetragen sein, obwohl Sie zwischenzeitlich eines der o.g. Sprechfunkzeugnisse erworben haben, übersenden Sie bitte auch eine Kopie des Zeugnisses.

Da zz. noch keine Durchführungs- oder Rechtsverordnung existiert, können in die Lizenzen noch keine Sprachlevel eingetragen werden. Wir werden Sie an dieser Stelle entsprechend informieren, sobald es hierzu Neuigkeiten gibt. Weitergehende Informationen zu den ICAO-Sprachanforderungen entnehmen Sie bitte den Seiten des Luftfahrtbundesamtes.