Seit dem 01.01.2002 ist die Bezirksregierung für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zuständig.
erfordern ein Planfeststellungsverfahren, soweit dafür nach dem UVP-Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Das Planfeststellungsverfahren endet mit dem Planfeststellungsbeschluss, der weitgehend alle nach sonstigen Gesetzen erforderlichen Entscheidungen ersetzt und alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch Plan Betroffenen mit rechtsgestaltender Wirkung regelt. Damit hat er eine umfassende Konzentrations- und Gestaltungswirkung.
Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens richtet sich nach den Vorschriften des EnWG i.V.m. dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Dabei sind die nachfolgenden Schritte unerlässlich:
In dem Planfeststellungsbeschluss wird über alle Einwendungen entschieden. Der Planfeststellungsbeschluss wird mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt; Ort und Zeit der Auslegung werden im Vorfeld ortsüblich bekanntgegeben. Ein rechtliches Vorgehen der Betroffenen gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann mittels einer Anfechtungsklage vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. bei Verfahren nach dem Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungsausbaugesetz - EnLAG) vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgen.
Plangenehmigungsverfahren oder Freistellungsverfahren für Energieversorgungsleitungen
Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich kann ein Plangenehmigungs- oder ein Freistellungsverfahren durchgeführt werden (§ 43b EnWG). Auch das Plangenehmigungsverfahren entfaltet die Rechtswirkung der Planfeststellung. Das Verfahren richtet sich ebenfalls nach dem EnWG i.V.m. dem VwVfG NRW. Es ist aber nicht so streng reglementiert wie ein Planfeststellungsverfahren. So ist beim Plangenehmigungsverfahren die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Durchführung eines Erörterungstermins nicht vorgesehen.
Ob ein Freistellungsverfahren in Betracht kommt, richtet sich bei Gasleitungen nach § 74 Absatz 7 VwVfG NRW und bei Hochspannungsfreileitungen nach § 43f EnWG. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Fall von unwesentlicher Bedeutung handelt. Dies liegt vor wenn, andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die behördlichen Entscheidungen bereits vorliegen und sie dem Plan nicht entgegen stehen. Grundsätzlich dürfen Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder es müssen mit dem vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sein.
Der Verzicht auf die Umweltverträglichkeitsprüfung ist bekannt zu machen.
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