Mit Kabinettsbeschluss vom 26.02.2009 wurde der Entwurf eines Artikelgesetzes zur Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes in Nordrhein-Westfalen vorgelegt.
Hierzu stellen der Bund und das Land insgesamt 2 844 586 666 Euro zur Verfügung. Der Bundesanteil beträgt 2 133 440 000 Euro,(75%), der Anteil des Landes einschließlich der Gemeinden 711 146 666 Euro.(25%) Für den Investitionsschwerpunkt Bildungsinfrastruktur werden insgesamt 1 848 981333 Euro bereitgestellt, für den Investitionsschwerpunkt Infrastruktur insgesamt 995 605 333 Euro.
Von den Mitteln für Bildungsinfrastruktur werden 464 000 000 Euro vom Land für Investitionen in Hochschulen und Forschung verwendet, für kommunalbezogene Investitionen in Bildungsinfrastruktur 1 384 981 333 Euro.Von den Mitteln für Infrastruktur werden vorab 170 000 000 Euro für Investitionen in Krankenhäusern zur Verfügung gestellt.
Der verbleibende Betrag von 825 605 333 Euro wird wie folgt verteilt: Ein Teilbetrag von 362 853 543,85 Euro wird auf die Gemeinden nach einem Schlüssel aus Einwohnerzahl und Gemeindefläche 7:3 verteilt. Für die Kreise stehen 20 640 133,33 Euro für die LV 29 308 989,32 Euro zur Verfügung , die nach Einwohnerzahl verteilt werden.
Weitere Teilbeträge von 324 008 812,94 Euro für die Gemeinden, 48 297 911,98 Euro für die Kreise und 40 495 941,58 Euro für die LV werden anteilig im Verhältnis der festgesetzten Schlüsselzuweisungen verteilt.
Die einzelnen auf die Gemeinden entfallenden Beträge sind in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegt.
Nach Art. 104 b GG konnte der Bund bis zum 31.07.2009 nur für solche Investitionen in Ländern und Kommunen Finanzhilfen zur Verfügung stellen, soweit ihm Gesetzgebungsbefugnisse verliehen sind. Die Förderbereiche waren daher stets nach Art. 104 b GG auszulegen. Da der Bund z. B. die energetische Sanierung und den Einbau erneuerbarer Energien sowie Immissionsschutzmaßnahmen fördern konnte, mussten diese die Schwerpunkte der Sanierung bzw. Investition darstellen.
Seit der Änderung des Art. 104 b GG zum 01.08.2009 kann der Bund in außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren
Die alte Regelung ist nur für Maßnahmen anzuwenden, die vor dem 01.08.2009 beendet wurden.
Die Finanzhilfen werden nur für zusätzliche Maßnahmen gewährt und für Investitionen, die nicht nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Art. 104 b GG bzw. Art. 104 a Abs. 4 GG oder nach Art. 91 a und 91 b GG oder mit KfW-Darlehensprogrammen durch den Bund gefördert werden (Doppelförderungsverbot). Der Bund kann die Finanzhilfen zurückfordern, wenn geförderte Maßnahmen ihrer Art nach nicht den festgelegten Förderbereichen entsprechen oder die Zusätzlichkeit nicht gegeben ist.
Zusätzlich ergeben sich aus dem Gesetz zur Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (InvföG NRW) Beschränkungen für Kommunen mit nicht genehmigungsfähigem Haushaltssicherungskonzept. So sollen Investitionsmaßnahmen dieser Gemeinden künftige Haushalte entlasten. Investitionsmaßnahmen, deren Folgekosten ihre Entlastungswirkung für künftige Haushalte übersteigen, sind in Gemeinden mit nicht genehmigungsfähigem Haushaltssicherungskonzept unzulässig (§ 7 Abs. 2 InvföG NRW).
Der Bund hat den Ländern zur Beschleunigung des Vergabeverfahrens eine auf zwei Jahre befristete Veränderung des Vergaberechts empfohlen. Mit Erlass vom 03.02.2009 zur „Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung im Vergaberecht“ hat das Land NRW diese Empfehlung aufgegriffen und die Erleichterungen übernommen. Danach soll für Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Verdingungsordnung für Leistungen – VOL/A) und Bauaufträge (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, VOB/A) die Möglichkeit eingerichtet werden, bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert von 100.000 EUR netto freihändige Vergabeverfahren und im VOL-Bereich beschränkte Ausschreibungen durchzuführen. Mit Erlass vom 02.12.2010 wurde diese Vereinfachung bis zum 31.12.2011 verlängert; sie gilt auch für Krankenhäuser. Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert von 1,0 Mio. EUR netto im VOB-Bereich können beschränkte Ausschreibungen durchgeführt werden. Um Transparenz und Wirtschaftlichkeit der Vergaben nicht zu gefährden, sind die Vergabestellen verpflichtet, in internetbasierten Dateien öffentlich zu informieren, welche Unternehmen den Auftrag erhalten haben.
Das Bewilligungs – und Auszahlungsverfahren soll möglichst zügig und mit wenig Verwaltungsaufwand abgewickelt werden. Zuständig sind die Bezirksregierungen. Vor dem ersten Mittelabruf ergeht ein Bescheid an die Gemeinde bzw. das Krankenhaus über
1) die Bereitstellung der Mittel,
2) die Einzelheiten insbesondere des Mittelabrufs,
3) den Nachweis der Zusätzlichkeit,
4) die Mittelweiterleitung an Dritte,
5) den Verwendungsnachweises und die Rückforderung
Mit dem ersten Mittelabruf legen die Empfänger die erforderlichen Informationen vor. Dem Mittelabruf ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin / des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die Voraussetzungen, insbesondere
1) die Übereinstimmung der Maßnahme mit § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des ZuInvG
2) die Zusätzlichkeit der Maßnahme
3) das Nichtvorliegen einer Doppelförderung
4) die Nachhaltigkeit der Maßnahme und
5) die Voraussetzungen des § 5 ZuInvG und
6) die Erforderlichkeit der abgerufenen Mittel zur Begleichung von Zahlungen gegeben sind.
Über die laufenden und geplanten Investitionsmaßnahmen ist vierteljährlich auf elektronischem Weg zu berichten.
Bei Beendigung einer Maßnahme ist diese der Bezirksregierung unverzüglich, spätestens 2 Monate nach der Beendigung, anzuzeigen. Dieser Anzeige ist ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel beizufügen.
Um den Mittelabfluss zu beschleunigen, sind die Gemeinden (GV) im Haushaltsjahr 2009 von der Pflicht befreit, aus Anlass von Investitionen nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz, Nachtragshaushaltssatzungen in dem vorgesehenen Verfahren zu verabschieden. Im Haushaltsjahr 2009 reicht ein einfacher Ratsbeschluss als Rechtsgrundlage aus.
Eine Rückforderung kommt neben festgestellten Gesetzesverstößen insbesondere auch dann in Betracht, wenn der Bund aufgrund einer eigenen Projektprüfung Mittel vom Land zurückfordert.
Um die größtmögliche Flexibilität bei der Umsetzung zu gewährleisten, ist eine Abweichung von der gemeindebezogenen Verteilung des Ausgaberahmens durch Kompensationsvereinbarungen zwischen Gemeinden möglich. D.h., eine Abweichung kann in einer Gemeinde dann zugelassen werden, wenn andere Gemeinden für den entsprechenden Ausgleich sorgen. Insgesamt bleibt aber das landeweiteVerhältnis zwischen den Investitionsschwerpunkten Bildungsinfrastruktur und sonstige Infrastruktur von 65% : 35% gewahrt. ZUr vereinfachten Abwicklung haben die kommunalen Spitzenverbände eine Tauschbörse eingerichtet.
Als weitere verfahrensbegleitende Maßnahme hat sowohl die Bundes - als auch die Landesregierung Gestaltungsrichtlinien für Baumaßnahmen und Baustellenschilder im Rahmen des Zukunftsinvestitionsgesetzes festgelegt. ZUr Information derBürgerinnen und Bürge soll mit einheitlichen Baustellenschildern auf die Förderung hingewiesen weden. Bei Maßnahmen im Rahmen des Konjunkturpaketes II ist auf alle Bauschildern das Logo "Wir in Nordrhein - Wesftalen bauen mit..." zu sehen. Die entsprechenden Gestaltungsvorgaben hierzu sind in einem sog."Styleguide" zusammengefasst
Bei der Bezirksregierung Düsseldorf ist zur Abwicklung der ihr zufallenden Aufgaben nach dem Investitionsförderungsgesetz eine Projektgruppe eingerichtet worden
Die Projektgruppe ist unter der Sammel - E - Mail mailto://konjunkturpaket2@brd.nrw.de zu erreichen.
Zudem ist eine telefonische Hotline eingerichtet. Die Nummer lautet 0211 475-3600. Fax - Nr: 0211 475-3969.
Um eine Überlastung der Hotline zu vermeiden, bitten wir Sie, sich zunächst aus den hier angebotenen Informationsquellen zu informieren. Umfangreichere oder schwierigere Fragenkomplexe richten Sie bitte schriftlich an die o.g. Mailadresse der Projektgruppe.
Zur ordnungsgemäßen Projektabwicklung, Mittelsteuerung und Wahrnehmung der Berichtspflichten beim Bund stellt das Innenministerium in Zusammenarbeit mit it.nrw zwei Datenbanken - "Zuwendungsempfänger" und "Maßnahmen" bereit, deren Aufbau über http://www.idev.nrw.de eingesehen werden kann. Bitte machen Sie sich mit den Eingabemasken vertraut. Die notwendigen Zugangscodes erhalten Sie bei it.nrw.
Nach Eingang Ihres Mittelabrufes müssen die anteiligen Bundesmittel von der Bezirksregierung bei der Bundeskasse angefordert werden. Der Bund benötigt zur Bereitstellung der Mittel einen zeitlichen Vorlauf von 14 Tagen. Wir empfehlen, für Ihre eigene Zahlungsabwicklung einen entsprechenden Vorlauf bei der Mittelanforderung zumindest in diesem Zeitumfang einzukalkulieren.
Ansprechpartner |
Kontakt |
| Dezernent: | |
| Herr Hans - Peter Gruyters | Büro: 2060, Tel: 0211/475-3603 E-Mail: mailto:hans-peter.gruyters@brd.nrw.de |
| Sachbearbeiter / - innen | |
| Frau Gabriele Käseberg | Büro: 1039 Tel: 0211/475-3604 E-Mail: mailto:gabriele.kaeseberg@brd.nrw.de |
| Frau Stefanie Bernard | Büro: 1037 Tel: 0211/475-3601 E-Mail: mailto:stefanie.bernard@brd.nrw.de |
Gesetz zur Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes in Nordrhein - Westfalen vom 02.04.2009
Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009
Antworten zu den häufigst gestellten Fragen finden Sie in der FAQ - Liste des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen.
Eine Übersicht über die den Kommunen gewährten pauschalen Zuweisungen:erhalten Sie hier: 090323_Pauschale_Zuweisungen_1_.pdf
Eine Übersicht über die zum Ausbau der Hochschulen zur Verfügung gestellten Mittel erhalten Sie hier: 090323_Hochschulmittel_Konjunkturpaket_II_1_.pdf
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Hans-Peter Gruyters
3K (Projektgruppe "Umsetzung des Konjunkturpakets II")
E-Mail an Ansprechpartner/in Hans-Peter Gruyters
Tel.: 0211 475-3600 (Hotline)
Fax: 0211 475-3969