Entscheidung der Vergabekammer
Wenn die Vergabekammer nach Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zu dem Ergebnis kommt, dass eine Rechtsverletzung des Antragstellers vorliegt, ordnet sie in der Form eines begründeten Beschlusses (= Verwaltungsakt) an, welche Maßnahme (Tun oder Unterlassen) die Vergabestelle treffen muss, damit die Rechtsverletzung wieder beseitigt wird, § 114 Absatz 1 GWB. Die Maßnahme kann "ergebnisoffen" sein, wie etwa eine nochmalige Wertung der Angebote, sie kann aber auch die Wirkung einer abschließenden Entscheidung haben, wie etwa die Anordnung, ein bestimmtes Angebot bei der weiteren Wertung nicht mehr zu berücksichtigen.
Die Vergabekammer rückt jedoch nicht in die Stellung des Auftraggebers ein. Der Auftraggeber bleibt Herr des Vergabeverfahrens und trifft die pflichtgemäßen Entscheidungen über den weiteren Fortgang.
Wenn eine Anordnung erfolgt, soll sie einerseits die Rechtsverletzung beseitigen und andererseits die betroffenen Interessen nicht schädigen, § 114 Absatz 1 GWB. Die Anordnung ist somit das Ergebnis einer Abwägung und die Vergabekammer ist, um die Abwägung vornehmen zu können, nicht an den Wortlaut der Anträge gebunden, § 114 Absatz 1 Satz 2 GWB.
Angelika Nauels
Vergabekammer
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