Rechtsgrundlagen des Vergabeverfahrens und des Nachprüfungsverfahrens
Das Nachprüfungsverfahren und das oberhalb der Schwellenwerte zu beachtende Vergaberecht basieren auf europäischem Recht (Vergabekoordinierungsrichtlinie, Sektorenrichtlinie, Rechtsmittelrichtlinie). Die Unternehmen sollen in der gesamten Gemeinschaft dadurch in die Lage versetzt werden, sich grenzüberschreitend um öffentliche Aufträge zu bewerben, indem sie gleiche Wettbewerbsbedingungen und Rechtsschutz vorfinden.
Auf nationaler Ebene ist das Verfahren der Nachprüfungsstellen (Vergabekammern, Oberlandesgerichte) im 4. Abschnitt des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt (§§ 102 bis 129 GWB).
Die nationalen Vorschriften für die Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte finden sich in einer "Regelungskaskade":
Bundesgesetz: 4. Abschnitt des GWB, §§ 97 - 101b,
Rechtsverordnung: Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge - VgV -
untergesetzliche Regelungen: Verdingungsordungen für Bauleistungen, Dienst- und Lieferleistungen und freiberufliche Leistungen, VOB/A. VOL/A und VOF.
§ 97 Absatz 7 GWB gewährt als Anspruchsgrundlage ein subjektives (= individuell einforderbares) Recht auf Einhaltung der Regeln des Vergabeverfahrens.Nach § 104 Absatz 2 GWB können sich weitere Anspruchsgrundlagen, die auf ein Handeln oder Unterlassen im Vergabeverfahren gerichtet sind, auch aus anderen Gesetzen ergeben.
Das Recht auf Einhaltung der einschlägigen Vorschriften steht den am Vergabeverfahren beteiligten Bewerbern oder Bietern zu. Führt die Vergabestelle, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, überhaupt kein förmliches Vergabeverfahren durch, sind die Unternehmen antragsbefugt, die ein ernsthaftes Interesse am Vertragsschluss haben.
Zu den Vorschriften, auf deren Einhaltung die Bewerber/Bieter ein Recht haben, gehören nicht die im Zusammenhang mit der Beschaffung innerdienstlich geltenden Erlasse, Dienstanweisungen, Handbücher o.ä..
Angelika Nauels
Vergabekammer
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