Sonntagsarbeit (Symbolbild)

Sonn- und Feiertagsarbeit

Sonn- und Feiertage sind in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich arbeitsfreie Tage, d.h. es gilt ein Beschäftigungsverbot. Dies ist im Grundgesetz verankert. Allerdings gibt es immer wieder Situationen, die das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen aus bestimmten Gründen erforderlich machen.

Dies betrifft z.B. den Rettungsdienst, Restaurants, öffentliche Verkehrsmittel, Energie- und Wasserversorgung, aber auch die Zunahme von internationaler Konkurenz, usw.. Das wurde im Arbeitszeitgesetz berücksichtigt. Verschiedene Voraussetzungen und Möglichkeiten hierzu sind im Arbeitszeitgesetz geregelt.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen

Sonn- und Feiertage sind in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich arbeitsfreie Tage, d.h. es gilt ein Beschäftigungsverbot. Dies ist im Grundgesetz verankert.

Allerdings gibt es immer wieder Situationen, die das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen aus bestimmten Gründen erforderlich machen. Dies betrifft z.B. den Rettungsdienst, Restaurants, öffentliche Verkehrsmittel, Energie- und Wasserversorgung, aber auch die Zunahme von internationaler Konkurenz, usw.. Das wurde im Arbeitszeitgesetz berücksichtigt. Verschiedene Voraussetzungen und Möglichkeiten hierzu sind im Arbeitszeitgesetz geregelt.

Neben dem Schutz der Sonn- und Feiertage regelt das Arbeitszeitgesetz aber auch die Rahmenbedingungen für die Arbeitszeiten der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer. Es verfolgt das Ziel, die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zu schützen, indem es die Höchstgrenzen für die tägliche Arbeitszeit und die Mindestdauer für Ruhezeiten und -pausen festlegt.

Für die gesetzlich bestimmten Ausnahmen des Beschäftigungsverbotes, z.B. des Rettungsdienstes, sind keine Genehmigungen erforderlich. Die Ausnahmen sind in § 10 ArbZG geregelt. Weitere gesetzliche Ausnahmen finden sich in der Bedarfsgewerbewerbeverordnung. Danach können z.B. Call-Center an Sonn- und Feiertagen betrieben werden.

Weitere Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot müssen bei der Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 56 - beantragt werden.

Die Arten der Anträge und die damit verbundenen Anforderungen sind unterschiedlich und richten sich nach den jeweiligen §§ des ArbZG.

An einen Antrag zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen werden keine formalen Anforderungen gestellt. Zur Vereinfachung haben wir ein Antragsformular zu § 13 Abs. 3 Buchstabe a-c ArbZG erstellt, das Sie verwenden können. Die wesentlichen inhaltlichen Erfordernisse können Sie dem Formular bzw. den nachstehenden Merkblättern entnehmen, die als PDF-Datei heruntergeladen werden können.

§ 13 Abs. 3 ArbZG

Buchstabe a (für max. 10 Sonn- oder Feiertage im Jahr)
Sie sind im Handelsgewerbe tätig? Sie müssen Ihren Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, obwohl in z.B. NRW Feiertag ist, in Niedersachsen aber nicht? Oder Sie nehmen an einer Haus- und Ordermesse teil (Veranstalterbewilligung erforderlich)? Aus diesen und ähnlichen Gründen benötigen Sie eine Bewilligung nach § 13 Abs. 3 Buchstabe a ArbZG. 

Buchstabe b (für max. 5 Sonn- oder Feiertage)
Sie haben einen Maschinenausfall? Können Ihren Auftrag nicht fristgerecht ausführen? Und könnten aufgrund dieser oder ähnlicher Voraussetzungen einen erheblichen Schaden erleiden, wenn Sie und Ihre Arbeitnehmer/innen nicht an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten? Dann stellen Sie einen Antrag, mit Begründung (Ursache und mögl. Folge), nach § 13 Abs. 3 Buchstabe c ArbZG.

Buchstabe c (für max. 1 Sonntag im Jahr)
Sie müssen eine gesetzlich vorgeschriebene Inventur an einem Sonntag durchführen? Dann stellen Sie einen Antrag nach § 13 Abs. 3 Buchstabe C ArbZG. Hierzu ist eine genaue Begründung erforderlich, warum die Inventur nicht an einem Werktag durchgeführt werden kann.

§ 13 Abs. 4 ArbZG

Sie haben eine Aufgabe, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erforderlich macht? Dann stellen Sie einen Antrag nach § 13 Abs. 4 ArbZG und begründen diesen. 

§ 13 Abs. 5 ArbZG

Die Konkurrenz aus dem Ausland nimmt zu? Und Sie wollen die Arbeit sichern, können dies aber nur mit einer Ausdehnung der Arbeitszeit, auch auf Sonn- und Feiertage? Dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung und stellen Sie einen Antrag nach § 13 Abs. 5 ArbZG.

§ 15 Abs. 2 ArbZG

Im dringenden öffentlichen Interesse können weitere Ausnahmen zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bewilligt werden. Ein dringendes öffentliches Interesse kann z.B. vorliegen bei:

  • Schaffung neuer Arbeitsplätze,
  • Sicherung von Arbeitsplätzen,
  • dringendem Bedarf  für eine Dienstleistung oder die Herstellung eines Produktes.

Zuständigkeit

Zuständig für die o.g. Ausnahmen ist die:

Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 56
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf

Liste der für die Entscheidung zuständigen Sachbearbeiter/innen nach regionaler Zuständigkeit

Eilige Anträge bitte an die Fax.-Nr. 0211 475-9775 senden.