Budgetwesen
Informationen zur Krankenhausfinanzierung.
Für jedes Krankenhaus, für das die Vorschriften des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz, KHG) gelten, wird zwischen den Vertragsparteien eine Budgetvereinbarung für ein oder mehrere Kalenderjahre abgeschlossen. Vertragsparteien sind die Träger des Krankenhauses und die Sozialleistungsträger.
Diese Vereinbarung enthält sogenannte DRG-Fallpauschalen, Pflegesätze und weitere Entgelte. Sofern erforderlich, wird eine Vereinbarung über das Ausbildungsbudget für die an dem jeweiligen Krankenhaus angesiedelten Ausbildungsstätten verschiedener Ausbildungsberufe getroffen.
Alle Regelungen, die den vereinbarten Pflegesatz beziehungsweise die vereinbarten DRG-Fallpauschalen sowie die Ausbildungsbudgets mitbestimmen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nach außen der Genehmigung durch die zuständige Bezirksregierung.
Schiedsstelle vermittelt
Kommt eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande, kann die Schiedsstelle nach § 18a KHG angerufen werden. Die Schiedsstelle trifft dann eine Festsetzung zu den Pflegesätzen, den DRG-Pauschalen oder den Ausbildungsbudgets des Krankenhauses. Die Festsetzung der Schiedsstelle muss zu ihrer Wirksamkeit nach außen ebenfalls von der Bezirksregierung genehmigt werden.
Trägerwechsel von Krankenhäusern muss die Bezirksregierung genehmigen. Außerdem müssen ihr Gesellschafter- oder Eigentümerwechsel mitgeteilt werden. Diese Regelungen gelten auch, wenn die/der Träger*in, Gesellschafter*in oder Eigentümer*in einer Ausbildungsstätte an einem Krankenhaus wechselt.
Für nähere Informationen bzgl. der vorzulegenden Unterlagen wenden Sie sich bitte an die Kontaktperson.