Assistenz (Symbolbild)

Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge für behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten, in Integrationsbetrieben oder bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX beschäftigt sind

Nach § 1 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) sind Behinderte, die in anerkannten Werkstätten für Behinderte, in Blindenwerkstätten oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.

Nach § 1 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) sind Behinderte, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten für Behinderte (Blindenwerkstätten) tätig sind, versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.

Zur finanziellen Entlastung der Behindertenwerkstätten werden die Aufwendungen für die Rentversicherung der behinderten Beschäftigten den Trägern der Einrichtungen (Werkstätten für Behinderte) gemäß § 179 SGB VI aus Bundesmitteln ganz oder teilweise erstattet. Die Mittel werden von der Bezirksregierung auf Antrag festgesetzt und ausgezahlt.