Grenzstein mit Farbmarkierung (Symbolbild)

Aufsicht über die öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen/-ingenieure

Die ÖbVI arbeiten im Auftrag für private Bauherren, Architekten und Bauträger sowie Kommunen für deren Bauvorhaben und Grundstücksangelegenheiten. Der Staat hat den ÖbVI hoheitliche Aufgaben übertragen.

Die Bezirksregierung ist zuständig für die Bestellung der ÖbVI und deren Vertreter oder Abwickler. Sie überwacht die Berufsausübung der ÖbVI und bearbeitet Beschwerden. Zuständig ist gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVIG NRW ) i.V.m. der Durchführungsverordnung (DVOzÖbVIG NRW) die Bezirksregierung, in deren Bezirk er sich gemäß § 8 ÖbVIG NRW niederlässt. Zudem berät die Aufsichtsbehörde die ÖbVI über Änderungen und Neuerungen im amtlichen Vermessungswesen.

Gemäß § 1 Abs. 1 ÖbVIG NRW ist der ÖbVI als unabhängiger Träger der amtlichen Vermessungsverwaltung neben den Behörden der Vermessungs- und Katasterverwaltungen berechtigt, Amtshandlungen auszuführen. So wie der Notar hoheitliche Aufgaben für das Grundbuch übernimmt, übernimmt der ÖbVI hoheitliche Aufgaben für das Liegenschaftskataster. Sie sind berechtigt Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NRW) i.V.m. der Durchführungsverordnung (DVOzVermKatG NRW) wie Teilungsvermessungen, Grenzvermessungen und Gebäudeeinmessungen durchzuführen. Außerdem ist er befugt die Übereinstimmung des Nachweises des Liegenschaftskatasters mit der Örtlichkeit (amtliche Grenzanzeige) sowie eigene vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden mit öffentlichem Glauben zu beurkunden und Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich beglaubigen. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Daten des Liegenschaftskatasters ist der Erhebungserlass (ErhE). 

Der ÖbVI erstellt Amtliche Lagepläne zum Baugesuch, zur Teilungsvermessung und/oder zur Baulasteintragung sowie amtliche Nachweise zur Einhaltung der Grundrissflächen und Höhennachweise zur Vorlage bei den Bauaufsichtsbehörden entsprechend §§ 3, 17 und 18 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO). 

Für Amtshandlungen des amtlichen Vermessungswesens und der amtlichen Grundstückswertermittlung werden Kosten nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen erhoben (VermWertKostO NRW).

Neben den Amtshandlungen für das Liegenschaftskataster sind die ÖbVI berechtigt, Ingenieurvermessungen für das Bauwesen durchzuführen. Dies sind technische Vermessungen im Zusammenhang mit der Planung, der Absteckung und der Überwachung von Objekten sowie Tätigkeiten als Sachverständige auf dem Gebiet des Vermessungswesens und der Bewertung. Die Aufsicht über die vermessungstechnischen Tätigkeiten des ÖbVI außerhalb des amtlichen Bereiches sowie seiner Tätigkeit als Sachverständiger nimmt die Ingenieurkammer-Bau NRW wahr.

Die Geschäftsstellen der in NRW zugelassenen ÖbVI sind der regionalen Übersicht ÖbVI-Viewer oder der Liste aller ÖbVI  im Land NRW zu entnehmen.