25. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) im Gebiet der Stadt Solingen
(Änderung von ASB in AFA, BSLE und RGZ)
Anlass für die 25. Regionalplanänderung (RPD) im Gebiet der Stadt Solingen (Änderung von ASB in AFA, BSLE und RGZ) ist ein Antrag der Stadt Solingen und die damit verbundene Planung, den etwa 19 ha großen Bereich „Buschfeld“ im Norden des Stadtgebietes, welcher derzeit für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen und als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt ist, in einen Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich (AFA) mit der überlagernden Funktion als Bereich für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE) festlegen zu wollen. Darüber hinaus ist vorgesehen, den Bereich mit der überlagernden Funktion als Regionalen Grünzug (RGZ) festzulegen. Damit wird die Ausweisung als Siedlungsraum aus dem Regionalplan entfernt und stattdessen eine Freiraumfestlegung vorgenommen.
Der Bereich wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Im Osten schließt der Änderungsbereich an die Alte Heerstraße sowie die Bebauung entlang der Haaner Straße an. Im Übrigen wird das Umfeld geprägt durch das angrenzende Ittertal und das Baverter Bachtal.
Die Stadt Solingen hat in ihrem Antrag ausgeführt, negative Umweltwirkungen im Falle einer anstehenden Inanspruchnahme der in Rede stehenden Fläche vermeiden und stattdessen die Wirtschaftsflächenpolitik künftig verstärkt auf die Identifizierung und Nutzung von Brachflächen ausrichten und damit auf eine Neuinanspruchnahme von Flächen im Freiraum möglichst verzichten zu wollen. Die Stadt Solingen begehrt vor diesem Hintergrund die Umwandlung der im Regionalplan Düsseldorf dargestellten Festlegung. Aufgrund des direkten Anschlusses an den im umgebenden Ittertal bereits festgelegten Regionalen Grünzug ist vorgesehen, den Bereich mit der überlagernden Funktion als RGZ festzulegen.
Im Änderungsbereich wird durch diese Freiraumfestlegung eine bauliche bzw. ASB-typische Nutzung künftig ausgeschlossen. Mit der Festlegung als AFA, BSLE und RGZ ergibt sich, dass der Bereich landwirtschaftlichen oder weiteren für den Freiraum typischen Nutzungen vorbehalten werden soll.
Der zur Streichung vorgesehene ASB war bisher für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen. In der Stadt Solingen besteht ein Defizit an Gewerbeflächen. Bereits im Rahmen des Verfahrens zur Erarbeitung des Regionalplans Düsseldorf wurde für die Stadt Solingen ein Fehlbedarf an Gewerbeflächen im Flächenbedarfskonto berücksichtigt. Zuletzt wurde der Handlungsspielraum im aktuellen Gewerbe- und Industrieflächenkonzept 2023 berechnet. Demnach beläuft sich der rechnerische Fehlbedarf der Stadt Solingen derzeit auf ca. 31 ha. Die Streichung der ASB-Festlegung geht nicht mit einer entsprechenden Neuausweisung an anderer Stelle einher. Durch die Streichung der ASB-Festlegung im Bereich Buschfeld wird das Defizit an Gewerbeflächen somit vergrößert. Insgesamt wächst durch den Wegfall der Darstellung des Bereichs Buschfeld der Fehlbedarf an gewerblich nutzbaren Flächenreserven auf ca. 50 ha an.
Bisheriges Verfahren
Screening und frühzeitige Unterrichtung
Gemäß § 8 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) ist für die geplante Regionalplanänderung eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des (geänderten) Raumordnungsplans auf
- Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
- Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
- Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
- die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind.
Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann entsprechend § 8 Absatz 2 ROG von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum ROG genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden (Screening).
Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen.
Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen
Darüber hinaus wurden die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen durch eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 16. Oktober 2025 (mit Sonderbeilage) von der beabsichtigten Regionalplanänderung unterrichtet.