Schulabschluss nachholen/ Höheren Schulabschluss erlangen
Sie haben die Schule ohne Schulabschluss verlassen? Sie möchten - nachdem Sie Ihre Schulzeit (zunächst) beendet haben - einen höheren Schulabschluss erwerben? Es bestehen mehrere Möglichkeiten Schulabschlüsse zu erlangen.
Allgemeine Informationen
Hierfür ist Voraussetzung, dass Sie ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben; bei einigen Möglichkeiten ist auch die Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe II notwendig oder es gibt zusätzliche Anforderungen.
Beachten Sie bitte, dass diese Möglichkeiten keinen Weg eröffnen einen bereits erlangten Schulabschluss zu verbessern.
Diese Aufstellung gibt Auskunft über die Möglichkeiten bei denen die Bezirksregierung die Organisation der Prüfung übernimmt, darin eingebunden ist, oder als Aufsicht tätig wird.
Abendschulen/ Weiterbildungskollegs
Das Weiterbildungskolleg vereint die Bildungsgänge der Abendrealschule, des Abendgymnasiums und des Kollegs. Je nach Bildungsgang können dort der Erste Schulabschluss, der Erste Erweiterte Schulabschluss (vormals: Hauptschulabschluss und Hauptschulabschluss nach Klasse 10), der Mittlere Schulabschluss und das Abitur in Vollzeit- oder Teilzeitkursen erworben werden.
Der Lehrgang abitur-online.nrw ist ein flexibles Unterrichtsangebot der Weiterbildungskollegs in NRW – mit Lernphasen in der Schule und zu Hause. Die Präsenzphase findet an zwei Abenden pro Woche in der Schule statt. Die Distanzphase erfolgt zu Hause mithilfe einer internetgestützten Lernplattform. Diese enthält Lernmaterialien und ermöglicht darüber hinaus den Austausch mit Lehrenden und anderen Studierenden.
Die Weiterbildungskollegs beraten Sie dazu, welche Aufnahmevoraussetzungen bestehen.
Berufskollegs
An Berufskollegs können Schulabschlüsse auf verschiedenen Wegen nachgeholt werden. Im Rahmen einer dualen Berufsausbildung können sowohl die mittleren Schulabschlüsse als auch die Fachhochschulreife doppelqualifizierend erworben werden. Auch danach gibt es die Anschlussperspektive, die allgemeine Hochschulreife (Berufsabitur) zu erwerben.
Darüber hinaus besteht nach Abschluss der Ausbildung bzw. nach mehrjähriger einschlägiger beruflicher Tätigkeit die Möglichkeit zum Besuch eines Bildungsgangs zur Erlangung der Fachhochschulreife.
Grundsätzlich gilt beim Besuch der Berufsschule: Wer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zu dessen Ende schulpflichtig. Wer nach dem Ende der Schulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, die Berufsschule zu besuchen, solange das Berufsausbildungsverhältnis besteht.
Darüber hinaus bieten Berufskollegs Bildungsgänge an, in denen schulische Abschlüsse neben beruflichen Kenntnissen erworben werden können. Im Fachbereich Gesundheit, Erziehung und Soziales können auch Berufsabschlüsse auf verschiedenen Niveaustufen erworben werden. Hier gilt zu beachten, dass diese Bildungsgänge zertifiziert sind nach AZAV, sodass die Berufskollegs berechtigt sind, Bildungsgutscheine einzulösen.
In den oben genannten Bildungsgängen haben berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler grundsätzlich Vorrang. Sofern die Aufnahmekapazitäten es zulassen und die entsprechende Eignung vorliegt, werden auch ältere Schülerinnen und Schüler aufgenommen.
Externenprüfung
❗️ Die Anmeldefristen für die Externenprüfungen für den Ersten Schulabschluss, den Erweiterten Ersten Schulabschluss und den Mittleren Schulabschluss werden ab dem Schuljahr 2025/26 auf den 1. November vorgezogen.
❗️ Die Anmeldefrist für die Prüfungen im Frühjahr/Sommer 2026 endet somit bereits am
1. November 2025.
Ihnen fehlt ein bestimmter Schulabschluss oder Berufsabschluss?
Externenprüfungen ermöglichen den nachträglichen Erwerb allgemeinbildender Abschlüsse (welche im Regelfall den Besuch einer allgemeinbildenden Schule voraussetzen). Außerdem können schulische Berufsabschlüsse nachträglich erworben werden. Durch die Externenprüfung kann der erstrebte Abschluss in der Regel nicht vor dem Ende der Regelschulzeit erreicht werden, die für den entsprechenden Bildungsgang festgesetzt ist.
Die Prüfungen finden einmal jährlich vor staatlichen Prüfungsausschüssen statt. Die Anmeldungen erfolgen direkt bei der Bezirksregierung, welche anschließend auch die Zulassungen der Prüflinge organisiert.
Eine Zulassung zur Externenprüfung ist grundsätzlich nur für Bewerberinnen und Bewerber möglich, die sowohl die Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I (10 Schuljahre, Gymnasium: 9 Schuljahre) als auch in der Sekundarstufe II (diese dauert für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden) erfüllt haben. Die Zulassung zur Externenprüfung zum Erwerb von Schulabschlüssen erfolgt, wenn die Antragsteller den angestrebten Abschluss noch nicht besitzen uns keine Schule besuchen, an der sie den angestrebten Abschluss erwerben können. Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Bundesländern können an diesen Prüfungen nicht teilnehmen.
Vorbereitungen auf die Prüfungen erfolgen in eigener Verantwortung. Der Besuch von Kursen entsprechender Bildungseinrichtungen kann dabei hilfreich sein. Eine Vorbereitungszeit von durchschnittlich einem Jahr (je nach angestrebtem Abschluss) wird empfohlen.
Weiterbildung
Die Bildungsgänge an Volkshochschulen und anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung vermitteln eine allgemeine Bildung, die zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen führt. Eine Aufnahme setzt neben der Erfüllung der Vollzeitschulplicht voraus, dass Sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und eine Berufstätigkeit ausüben oder früher für mindestens sechs Monate ausgeübt haben.
Als Berufstätigkeit können z.B. auch geringfügig entlohnte Beschäftigung, Wehr- und Zivildienst, Jugend- oder Bundesfreiwilligendienst oder das Führen eines Familienhaushaltes anerkannt werden. Die Weiterbildungseinrichtungen geben Ihnen Auskunft darüber, ob Sie aufgenommen werden können.