Externenprüfung Erste Schulabschlüsse
Der Erste Schulabschluss entspricht dem ehemaligen Hauptschulabschluss (Klasse 9). Der Erweiterte Erste Schulabschluss entspricht dem ehemaligen Hauptschulabschluss nach Klasse 10.
❗️ Geänderte Anmeldefrist ❗️
❗️ Die Anmeldefristen für die Externenprüfungen für den Ersten Schulabschluss, den Erweiterten Ersten Schulabschluss und den Mittleren Schulabschluss werden ab dem Schuljahr 2025/26 auf den 1. November vorgezogen.
❗️ Die Anmeldefrist für die Prüfungen im Frühjahr/Sommer 2026 endet somit bereits am
1. November 2025.
Wichtiger Hinweis für die Zulassungen
Eine Zulassung zur Externenprüfung ist grundsätzlich nur für Bewerberinnen und Bewerber möglich, die sowohl die Vollzeitschulpflicht (10 Schuljahre) als auch die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt haben.
Zur Prüfung kann nur gelassen werden, wer den erstrebten Abschluss nicht besitzt.
Externenprüfungen zum Erwerb des Ersten Schulabschlusses oder des Erweiterten Ersten Schulabschlusses werden einmal jährlich in Zusammenarbeit mit den Schulämtern durchgeführt. Sie bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Durch die Externenprüfung wird festgestellt, ob der Bewerberin oder dem Bewerber der Erste Schulabschluss oder der Erweiterte Erste Schulabschluss zuerkannt werden kann.
Der Antrag ist mit allen erforderlichen Anlagen bei der Bezirksregierung Düsseldorf einzureichen. Meldeschluss für die nächste Externenprüfung ist der 1. November 2025. Zu diesem Zeitpunkt müssen alle Bewerbungsunterlagen vollständig vorliegen.
Meldeschluss für die nächste Externenprüfung ist der 1. November 2025.
Zu diesem Zeitpunkt müssen alle Bewerbungsunterlagen vollständig vorliegen.
Die Externenprüfungen zum Ersten Schulabschluss und Erweiterten Ersten Schulabschluss finden mündlich und schriftlich im Bereich der Bezirksregierung Düsseldorf statt.
Vorbereitungen auf die Prüfungen erfolgen in eigener Verantwortung.
Der Besuch von Kursen entsprechender Bildungseinrichtungen kann dabei hilfreich sein.
Im Rahmen der Externenprüfungen kann den zu Prüfenden in besonderen Einzelfällen auf Antrag ein Nachteilsaugleich gewährt werden. Hinweise finden Sie in dem folgenden Dokument:
Nachteilsausgleich
Bitte beachten Sie, dass gemäß § 51 Absatz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Personen, die keine öffentliche Schule oder Ersatzschule besuchen an der Externenprüfung teilnehmen können.
Bitte wenden Sie sich für Fragen und senden Sie die Unterlagen an:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 48
Frau Kühn o.V.i.A.
Zimmer 5011
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
Tel.: 0211 475-4576
E-Mail: beatrix.kuehn [at] brd.nrw.de (beatrix[dot]kuehn[at]brd[dot]nrw[dot]de)