Antragsverfahren
Hier finden Sie Informationen, wie Sie einen Antrag stellen, um Ihre ausländischen Schulzeugnisse mit der Hochschulreife vergleichen zu lassen.
Das Antragsformular finden Sie auf der rechten Seite unter Downloads.
Bitte füllen Sie das Antragsformular vollständig digital aus, drucken Sie es anschließend aus, unterzeichnen Sie es eigenhändig und senden Sie es per Post an die unten angegebene Adresse:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 48
-Zeugnisanerkennungsstelle-
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf
Bitte reichen Sie die Unterlagen unbedingt bei Antragsstellung vollständig ein, da jede Nachforderung die Bearbeitung Ihres Antrags verzögert.
Bitte reichen Sie die Unterlagen ausschließlich als einfach Kopie ein. Reichen Sie keinesfalls Originale ein, außer Sie werden explizit dazu aufgefordert.
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular mit Unterschrift
Hiermit stellen Sie den formellen Antrag und übermitteln uns die notwendigen Kontaktdaten.
- Personalausweis / Aufenthaltstitel
Bitte senden Sie uns eine einfache Kopie der Vorder- und Rückseite. Falls der Personalausweis keine Adresse enthält benötigen wir zusätzlich eine Meldebescheinigung. Die Unterlagen nutzen wir für eine Plausibilitätsprüfung Ihrer Identität und etwaige Zuständigkeitsfragen.
- Lebenslauf
Anhand des Lebenslaufs können wir Ihren bisherigen Bildungsweg nachvollziehen und Sie auf hilfreiche sowie fehlende Nachweise aufmerksam machen.
- Schulzeugnis in Originalsprache
Grundlage der Prüfung. Gemeint ist Ihr zuletzt erworbenes Zeugnis einer Sekundarschule (weiterführende Schule) mit den dazugehörigen Dokumenten, insbesondere einer Übersicht über die besuchten Fächer und die in den Prüfungen erreichten Noten. Vorherige Schulzeugnisse fordern wir ggf. nach. Wir benötigen die einfache Kopie des Originalzeugnisses für eine Authentizitätsprüfung und um Übersetzungsfehler auszuschließen.
- Schulzeugnis als Übersetzung
Eine offizielle Übersetzung ist in allen Fällen notwendig, in denen die Originalsprache nicht Englisch ist. Sollten Sie das Zeugnis nicht von einem vereidigten Übersetzer (Übersetzerdatenbank) übersetzen lassen, kann es im Einzelfall zu Nachforderungen kommen.
- Studiennachweise mit Fächer- und Notenübersicht in Originalsprache
Bei Zeugnissen aus einem Großteil der Länder ist es zwingend notwendig, über das Schulabschlusszeugnis hinaus akademische Leistungen nachzuweisen. Um darüber urteilen zu können, ob die Leistungen im erforderlichen Umfang erbracht wurden, benötigen wir eine Übersicht über die abgelegten Prüfungen und die dazugehörigen Noten. Solche Übersichten werden im Regelfall auf Anfrage durch die Hochschule ausgestellt. Sie tragen bspw. die Namen transcript of records oder relevé de notes. Auch die Einreichung von Abschlusszeugnissen wie einem Bachelor oder einem Diplom ist möglich und kann zu einer Anerkennung führen. Bitte berücksichtigen Sie, dass wir nur eine Gleichwertigkeit zur Hochschulreife feststellen können und nicht die Gleichwertigkeit eines ausländischen Abschlusses mit einem deutschen Hochschulabschluss. Zuständig ist hierfür die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen. Bitte teilen Sie uns auf dem Antragsformular unbedingt mit, ob Sie studiert haben.
- Studiennachweise mit Fächer- und Notenübersicht als Übersetzung
Eine offizielle Übersetzung ist in allen Fällen notwendig, in denen die Originalsprache nicht Englisch ist. Sollten Sie die Nachweise nicht von einem vereidigten Übersetzer (s. O.) übersetzen lassen, kann es im Einzelfall zu Nachforderungen kommen.
Weitere Unterlagen (falls Vorhanden)
- Namensänderungsnachweis / Heiratsurkunde
Damit wir die Anerkennungsurkunde auch auf den richtigen Nachnamen ausstellen und die Zeugnisse Ihnen zuordnen können, falls diese unter einem anderen Namen erworben wurden.
- Bestätigung der Ausbildungsstelle oder des Arbeitgebers
Falls Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen sind wir nur dann für die Bearbeitung Ihres Antrags zuständig, wenn Ihr Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen liegt oder Sie eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle in Nordrhein-Westfalen nachweisen können. Der Nachweis kann nur vom Ausbildungsbetrieb oder dem Arbeitgeber ausgefüllt werden. Sollten Sie den Nachweis nicht erhalten ist die Zeugnisanerkennungsstelle des Bundeslandes zuständig, in dem Ihr Wohnsitz liegt.
- Dringlichkeitsnachweis
Anträge werden grundsätzlich chronologisch in der Reihenfolge des Eingangs bei der Zeugnisanerkennungsstelle bearbeitet. Eine Priorisierung ist nur in besonders dringlichen Fällen möglich. Es muss dargelegt werden, dass durch die Anerkennung bis zu einem konkreten Zeitpunkt die Aufnahme einer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle ermöglicht wird. Das Dokument ist vom Ausbildungsbetrieb oder dem Arbeitgeber auszufüllen. Es muss bei Antragstellung vorgelegt werden. Nachreichungen führen zu Verzögerungen und verringern die Wahrscheinlichkeit einer rechtzeitigen Bearbeitung. Die Wahrung einer Bewerbungsfrist stellt keine Dringlichkeit dar.
- Schriftliche Vollmacht für Dritte
Wir können grundsätzlich nur dann mit einer anderen Person über Ihren Antrag sprechen, wenn Sie dies ausdrücklich erlauben. Bitte reichen Sie eine solche Vollmacht zusammen mit Ihrer Unterschrift ein.
Kontakt
Eine Kontaktaufnahme kann jederzeit per E-Mail an Dez48-zeugnisanerkennung
brd.nrw.de (Dez48-zeugnisanerkennung[at]brd[dot]nrw[dot]de) erfolgen.
Wir sind telefonisch jeden Dienstag und Donnerstag zwischen 10:00 und 12:00 Uhr erreichbar. Sollte ausnahmsweise keine Erreichbarkeit möglich sein ist dies unserer Hauptseite zu entnehmen.
Telefon: 0211 475-5664
Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab, da diese die Bearbeitung verzögern. Wir arbeiten mit Hochdruck an einer schnellstmöglichen Bearbeitung Ihres Antrags.
Gebühren
Die Zeugnisanerkennung erfolgt kostenlos.
Sämtliche Kosten und Aufwendungen, z.B. für die Ausstellung von Zeugnissen, Anfertigung von Kopien, weiteren Bescheinigungen, für Übersetzungen oder Fahrtkosten, sind von den Antragsstellenden selbst zu tragen.
Rechtliche Grundlagen
Zur Hintergrundinformation können Sie auch die allgemeinen Rechtsgrundlagen der Zeugnisanerkennung und der Durchschnittsnotenberechnung in Nordrhein-Westfalen nachlesen:
- Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007
- Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung - GIVO) vom 08.07.2014
- Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.03.1991 i. d. F. vom 12.09.2013)