Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Die novellierte Abfallverbringungsverordnung – Verordnung (EU) 2024/1157 – ist ab 21. Mai 2026 gültig. Es erfolgt daher ein Umstieg auf das elektronische System (DIgital WAste Shipment System – DIWASS).
Aktuelle Information des BMUKN und der Länder zum Digital Waste Shipment System (DIWASS)
Aufgrund der Verzögerung technischer Dokumentationen hat die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten in ihrem Arbeitsgruppentreffen am 27. März 2026 vorgeschlagen, sich darauf zu einigen, für Verbringungen von Abfällen die gemäß Artikel 4 Absatz 4 und 5 den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterfallen, eine Übergangsphase für die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach Artikel 27 Absatz 1 b) (EU) 2024/1157 bis einschließlich 31. Dezember 2026 vorzusehen.
Am 11.04.2024 wurde die novellierte Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1157) verabschiedet, die ab dem 21.05.2026 in wesentlichen Teilen gültig ist.
Die Verordnung enthält Regelungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, zu Verbringungen innerhalb der Europäischen Union, zur Ausfuhr aus der EU, zur Einfuhr in die EU und zur Durchfuhr durch die EU aus und in Drittstaaten.
Als EU-Verordnung gilt sie unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat und damit auch das in Art. 27 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 normierte neue elektronische System für die Abfallverbringung. Alle an grenzüberschreitenden Abfallverbringungen Beteiligten haben ab dem 21.05.2026 das von der EU-Kommission betriebene zentrale elektronische System (DIgital WAste Shipment System - DIWASS) zu nutzen.
Dies betrifft sowohl Abfallverbringungen mit Notifizierungsverfahren als auch solche mit allgemeinen Informationspflichten. Demzufolge sind ab dem 21. Mai 2026 die Anhang VII-Dokumente, Notifizierungs- und Begleitformulare, die jeweils zugehörigen Unterlagen sowie ggf. zu diesen Verbringungen erfolgte Erklärungen, Bestätigungen und Entscheidungen zwingend in elektronischer Form über DIWASS zu übermitteln.
Nähere Angaben hierzu finden Sie als Download "Informationen für Wirtschaftsbeteiligte" sowie als Download "Angaben gem. §26 Abs. 2 (EU) 2025/1290".