Überwachung im Regierungsbezirk Düsseldorf
Aufgaben der Gentechnik-Überwachung.
Der Überwachungsauftrag im Bereich Gentechnik ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Gentechnikgesetz (GenTG). Er erstreckt sich über die Bereiche
- gentechnische Anlagen und Arbeiten,
- Freisetzungsvorhaben und
- Produkte (außer Lebens- und Futtermittel), die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten können.
In allen Bereichen werden ggf. Kontrollproben genommen und in amtlichen Laboren untersucht.
Zudem müssen einige Mitteilungen nach Gentechnikrecht an die Überwachungsbehörde gerichtet werden.
I. Unfall-Meldung
Unfall-Meldungen von Betreibern gentechnischer Anlagen ab der Sicherheitsstufen 2 nach § 5 Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV) sind unverzüglich zu tätigen.
Für Meldungen außerhalb der Dienstzeiten steht die Nachrichtenbereitschaftszentrale (NBZ) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima (LANUK) zur Verfügung.
II. Mitteilungen
Folgende Mitteilungen nach Gentechnikrecht sind an die Überwachungsbehörde zu richten.
Sofern die Mitteilung postalisch erfolgt, ist eine Kopie ausreichend und zu adressieren an:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 53
Sachgebiet 53.06 (Überwachung Gentechnik)
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
• Mitteilung über die Einstellung des Betriebs einer gentechnischen Anlage (§ 21 Abs. 1b GenTG)
• Mitteilung über die Änderung sicherheitsrelevanter Einrichtungen und Vorkehrungen einer gentechnischen Anlage (§ 21 Abs. 2 GenTG)
• Mitteilung über einen nicht erwarteten Verlauf gentechnischer Arbeiten (§ 21 Abs. 3 GenTG)
• Mitteilung über neue Informationen über Risiken (§ 21 Abs. 5 GenTG)
• [Mitteilung zu Änderungen in der Beauftragung der Funktionsträger (§ 21 Abs.1 GenTG) werden im Sachgebiet 53.05 geprüft, eine gesonderte Zusendung an die Überwachung (Sachgebiet 53.06) ist nicht notwendig.]
III. Überwachung gentechnischer Anlagen und Arbeiten
Die Anlagen-bezogene Überwachung umfasst insbesondere folgende Aufgaben.
- Regelmäßige sowie anlassbezogene Kontrollen der sicherheitstechnischen Ausstattung gentechnischer Anlagen mit Überwachung der Umsetzung der Regelungen aus Gentechnikrecht und Bescheiden
- Kontrolle der Risikobewertungen und der Aufzeichnung gentechnischer Arbeiten nach Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV).
- Überwachung der Wahrnehmung der Pflichten von Betreibern, Projektleitern und Beauftragten für die Biologische Sicherheit.
IV. Überwachung von Freisetzung und Inverkehrbringen
Überwachung von GVO in der Umwelt, die durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bundesweit als Freisetzung oder über die EU zum Inverkehrbringen zugelassen sind.
Die Internetseiten des BVL informieren u.a. über GVO im Zusammenhang mit Freisetzung (Freisetzungs- und Anbauflächen („Standortregister“) / Arzneimittel) und Inverkehrbringen.
V. Monitoring
Verfolgung von Saatgut-Partien mit nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Anteilen, die bei der Überwachung von Saatgut durch Stichprobenkontrollen bei der Anerkennung von inländisch erzeugtem Saatgut und von auf dem Markt verfügbaren Importsaatgut aufgefallen sind (s. Informationen des MUNV).
Die Stichprobenentnahme erfolgt in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer NRW (LWK) und dem Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (LAVE). Die Analysen erfolgen vorrangig im Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW).