Förderung von Naturschutzmaßnahmen
Das Land Nordrhein – Westfalen fördert Maßnahmen des Naturschutzes und damit in Zusammenhang stehende Projekte und Einrichtungen.
FöNa
Die Bezirksregierungen sind für folgende Programme Bewilligungsbehörden:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Naturschutz – FöNa)
RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz III-6-618.01.02.00 vom 16.03.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 546 / SMBl. NRW. 791)
Gefördert werden Maßnahmen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig sichern (Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege).
Dabei zielt diese Förderrichtlinie insbesondere auf die Aufstellung von Landschaftsplänen und deren Umsetzung ab. Unterstützt werden aber auch Maßnahmen der Naturparke und individuelle Einzelmaßnahmen, die den oben genannten Zielen dienen. Förderfähig sind auch jährlich wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmen.
Die Projektförderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in der Regel zwischen 50 - 80 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten.
Anträge können gestellt werden von
Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Bundes,
Trägern von Naturparken, der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege sowie den nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannten Naturschutzverbänden,
sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts und
natürlichen Personen.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist schriftlich oder per E-Mail bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 51 Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei einzureichen.
Alleen
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Anpflanzung von neuen und Ergänzung bestehender Alleen in Nordrhein-Westfalen
RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz –III-1-618.01.03.00 vom 28.08.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 504) zuletzt geändert durch RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 24.12.2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1426 / SMBl. NRW. 791)
Zur Fortführung des 100-Alleen-Programms gemäß Beschluss der Landesregierung vom 04.11.2005 werden seit 2008 auf der Grundlage der vorstehend genannten Richtlinien die Neuanlage von Baumalleen in der freien Landschaft, die Ergänzungspflanzung und Wiederherstellung von Baumalleen innerstädtisch und in der freien Landschaft entlang von Kreis- und Gemeindestraßen, Wirtschaftswegen und Rad- und Wanderwegen gefördert. Zum Förderumfang gehört neben der Anpflanzung der Bäume die sich anschließende 3-jährige Herstellungspflege (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege) sowie bei Gemeinden und Gemeindeverbänden Grunderwerb oder an seiner Stelle auch eine kapitalisierte Entschädigungsleistung oder kapitalisierte Pacht. Die Allee soll 300 m lang sein. Anzupflanzen sind standortgerechte und heimische Baumarten.
Als Neupflanzung gelten auch Anpflanzungen, die nach dem vollständigen Absterben der alten Alleebäume auf Grund von Krankheiten oder Sturm erfolgen.
Ergänzungspflanzung ist der Lückenschluss von bestehenden Baumalleen durch einzelne Bäume derselben Baumart, wenn die Lücke durch
- natürlichen Abgang entstanden ist oder
- das Absterben aufgrund erheblicher, sichtbarer Schäden am Stamm unmittelbar bevorsteht und alle Möglichkeiten zum Erhalt des Baumes ausgeschöpft wurden.
Als Wiederherstellung gilt die Anpflanzung einer Allee an einem ehemaligen, historisch belegten Standort (z.B. in Tranchot Karten).
Eine einseitige Straßenbepflanzung kann gefördert werden, wenn gegenüber bereits eine Baumreihe vorhanden ist und durch die Ergänzung eine Allee entsteht.
Der Höchstbetrag der zuwendungsfähigen Kosten liegt bei 750,- Euro pro Baum, incl. Pflanzmaterial und Pflanzarbeiten, Baumverankerung, Verbissschutz, Bodenverbesserungsstoffen und Herstellungspflege (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege). Der Fördersatz beträgt einheitlich 80 v. H.
Die Zuwendung muss bei kommunalen Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern mindestens 12.500,- Euro und bei privaten Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern mindestens 2.000,- Euro betragen.
Anträge können gestellt werden von
- Gemeinden und Gemeindeverbänden, sowie
- natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts.
FöBS
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung von Tätigkeiten der Biologischen Stationen NRW für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW - FöBS)
RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-6-618.01.03.00 - vom 01.01.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 564), zuletzt geändert durch RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 30.04.2024 (MBl. NRW. 2024 S. 594 / SMBl. NRW. 791)
Gegenstand der Förderung sind die sächlichen Verwaltungs- und Personalausgaben im Rahmen der Arbeiten und Maßnahmen eines vom Trägerverein der Biologischen Station erstellten und von den jeweiligen Kreisen bzw. kreisfreien Städten, ggf. weiteren Zuwendungsgebern, und dem Land genehmigten Arbeits- und Maßnahmenplan.
Die Höhe der Landeszuwendung beträgt 80 % der Bemessensgrundlage als Festbetrag.
Anträge können nur vom Trägerverein einer Biologischen Station gestellt werden.
Feldvogelinseln im Acker Einjähriges Projekt zur Schaffung von Brut-, Nahrungs- und Rückzugsflächen für Brutvogelarten in der offenen Feldflur
RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr - III-2-63.06.03.01 - vom 11.11.2024
Zahlreiche Brutvogelarten der offenen Feldflur weisen seit Jahren stark schrumpfende Bestandsgrößen auf. Mit der Schaffung von Feldvogelinseln soll dieser Entwicklung entgegengewirkt werden. Das Land NRW gewährt für die hier vorgestellte Maßnahme im Rahmen des einjährigen Naturschutzförderpakets „Feldvogelinseln im Acker“ grundsätzlich in allen Kreisen und kreisfreien Städten Zuwendungen; Bewilligungsbehörde für den Regierungsbezirk Düsseldorf ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
Voraussetzung für eine Förderung ist der (von der jeweils zuständigen Unteren Naturschutzbehörde / Gebietsbetreuung bestätigte) Nachweis von mindestens 3 Feldvogelbrutpaaren bzw. Revieren einer oder mehrerer der im Erlass genannten Arten pro Insel.
Landwirtinnen und Landwirte, die diese Landesförderung in Anspruch nehmen möchten, müssen die Bewirtschaftung der geeigneten Ackerflächen bzw. der betreffenden Teilflächen vom 1. April bis zur Ernte der jeweiligen Hauptfrucht (spätestens 1. Oktober) ruhen lassen.
Die Bewirtschaftungsruhe zum Schutz der Feldvögel wird mit Ausgleichszahlungen (die sich nach der angrenzenden Hauptkulturart richten) prämiert.
Life
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Anpflanzung von neuen und Ergänzung bestehender Alleen in Nordrhein-Westfalen
RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz –III-1-618.01.03.00 vom 28.08.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 504) zuletzt geändert durch RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 24.12.2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1426 / SMBl. NRW. 791)
„LIFE“ ist ein EU-Förderprogramm, das Umwelt- und Naturschutzvorhaben finanziell unterstützt. Das LIFE-Programm soll einen Beitrag zur Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik und der Umweltvorschriften sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung in der Europäischen Gemeinschaft leisten. Darüber hinaus soll ein entscheidender Beitrag dazu geleistet werden, den Verlust der biologischen Vielfalt einzudämmen und umzukehren.
Dazu werden in sich abgeschlossene Projekte mit konkreter Maßnahmenumsetzung gefördert, die einen Mehrwert für die Umwelt erbringen. Das LIFE-Programm bildet eine zentrale Brücke zwischen der Forschung und der Umsetzung in der Praxis. Mehr zu den LIFE-Zielen.
In der aktuellen Förderperiode (2021-2027) stehen für das LIFE-Programm insgesamt 5,43 Milliarden Euro zur Verfügung. Mehr zur Projektfinanzierung und -budget.
Antragsteller:
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts.
Was wird gefördert
Maßnahmen des Förderbereiches "Natur und Biodiversität" sollen vorrangig dem Schutz von Arten und Lebensräumen der FFH- und EU-Vogelschutzgebiete (Natura 2000) dienen.
Gefördert werden damit unter anderem Maßnahmen zur Renaturierung, zur Pflege- und Entwicklung zur Verbesserung der Lebensräume und ihrer Bedingungen für die Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung. Ebenfalls können die zur Umsetzung der Maßnahmen erforderlichen Untersuchungen, sowie auch Grunderwerb und Öffentlichkeitsarbeit gefördert werden.
Förderverfahren
Die Antragsphase startet jährlich, meistens Anfang April, mit einem Aufruf durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV NRW). Antragsteller, die eine Ko-Finanzierung durch das Land NRW anstreben, müssen nach dem Aufruf durch das MUNV NRW bis zum Herbst eine Projektskizze einreichen.
Nach fachlicher Prüfung und Auswahl durch ein Fachgremium werden die Antragsteller, deren Projekt hinsichtlich der Anforderungen der EU geeignet erscheint, aufgefordert, im ersten Schritt, eine ausführliche Maßnahmenbeschreibung bei der EU einzureichen. Antragsteller solcher Projekte, die als förderwürdig eingestuft werden, werden dann im zweiten Schritt aufgefordert, einen vollständigen Projektantrag zu erstellen.
Antragsformulare
Antragsunterlagen sind auf dem Förderportal der EU zu finden.
Antragstellung
Wenn die Förderzusage der EU vorliegt, kann für den Finanzierungsanteil des Landes ein entsprechender Förderantrag nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in Anlehnung an die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinie Naturschutz -FöNa), gestellt werden.
Der Antrag ist bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat 51 - Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei) einzureichen.