Hilfe bei Dienstunfällen und Unfallfürsorgeleistungen (Symbolbild)

Dienstunfälle, Unfallfürsorgeleistungen und Sachschäden

Dezernat 12 prüft anhand der Rechtsgrundlagen, ob ein Ereignis als Dienstunfall oder Sachschaden anerkannt werden kann und im Rahmen der rechtlichen Vorgaben Kosten erstattet werden können.

Unsere Aufgaben

In diesem Aufgabenbereich werden bearbeitet:

  • Anträge von verbeamteten Landesbediensteten, bei denen die Bezirksregierung Düsseldorf die personalaktenführende Stelle ist, auf Anerkennung von Unfallereignissen als Dienstunfall im Sinne der §§ 35 ff Landesbeamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) und den dazu erlassenen Vorschriften.
  • Bearbeitung von Anträgen auf dienstunfallbedingte Unfallausgleichsleistungen nach § 41 LBeamtVG NRW in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch 14 (SGB XIV).
  • Anträge von Landesbediensteten, bei denen die Bezirksregierung Düsseldorf die personalaktenführende Stelle ist, auf Anerkennung von Schäden am privaten Besitz als dienstlich begründeter Sachschaden im Sinne des § 82 Landesbeamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW), bzw. des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Verbindung mit § 82 LBG NRW in analoger Anwendung
  • Erstattung der angemessenen und medizinisch notwendigen Behandlungskosten bei Dienstunfällen (Unfallfürsorgeleistungen) sowie Kostenerstattung bei anerkannten Sachschäden im Kontext der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen
  • Regressierung der dem Land Nordrhein-Westfalen entstandenen Ausgaben bei Dienstunfällen durch Fremdverschulden
  • Regressierung der dem Land Nordrhein-Westfalen entstandenen Ausgaben durch die Weiterzahlung der Bezüge im Falle eines fremdverschuldeten Arbeitsunfalls eines Tarifbeschäftigten des Landes.

Dienstunfälle

Das Team ist zuständig für die Bearbeitung von Dienstunfallanzeigen folgender Landesbediensteter im Regierungsbezirk Düsseldorf:

  • verbeamtete Lehrkräfte, bei denen die Bezirksregierung Düsseldorf personal-aktenführende Stelle ist,
  • Beamtinnen und Beamte der Bezirksregierung Düsseldorf und der nachgeordneten Behörden. 

Das derzeit aktuelle Formular „Anzeige über einen Dienstunfall“ ist vollständig ausgefüllt zusammen mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen bei der Bezirksregierung Düsseldorf einzureichen (siehe Formular). 

Zu beachten ist, dass für die Meldung eines Dienstunfalls bei der zuständigen Behörde eine Ausschlussfrist von zwei Jahren gemäß § 54 Abs. 1 LBeamtVG NRW besteht. Jedoch sollte die Meldung eines Dienstunfalls generell unverzüglich erfolgen. Gegebenenfalls muss der kausale Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den entstandenen Beschwerden bzw. Folgen durch eine amtsärztliche Stellungnahme respektive eine fachmedizinische Begutachtung geprüft bzw. festgestellt werden. Im Falle der Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall im Sinne des LBeamtVG NRW werden vom Dienstherrn die medizinisch notwendigen und angemessenen Behandlungskosten, für physische und/oder psychische Schädigungen, sowie eventuelle sonstige Kosten, welche in einem kausalen Zusammenhang mit dem anerkannten Dienstunfall entstanden sind, innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen erstattet. Zur Einreichung der entstandenen Behandlungskosten bzw. sonstigen dienstunfallbedingten Kosten ist generell das Formular „Antrag auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen“ der Bezirksregierung Düsseldorf in der zurzeit geltenden Fassung zwingend zu verwenden. Aus vertragsrechtlichen Gründen gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist die verunfallte Beamtin oder der verunfallte Beamte gegenüber den Rechnungsstellenden zahlungspflichtig. Die Dienstunfallfürsorge ist nach der Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall gemäß § 35 ff. LBeamtVG NRW den verunfallten Beamtinnen oder Beamten gegenüber erstattungspflichtig, soweit es sich um Kosten aus dem Dienstunfallereignis handelt und deren Höhe im Rahmen der rechtlichen Vorgaben liegen. 

Hinweise:

  1. Sachschäden, die im Zusammenhang mit einem Dienstunfall entstanden sind, müssen gemäß § 38 LBeamtVG NRW in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
  2. Ein fremdverschuldeter Arbeitsunfall einer, bzw. eines Tarifbeschäftigten, welcher eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, ist der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 12, zeitnah mitzuteilen, damit die während der durch den Unfall bedingten Arbeitsunfähigkeit erfolgenden Gehaltszahlungen bei der Unfallverursacherin oder. dem Unfallverursacher bzw. derer oder dessen Versicherung geltend gemacht werden können.

Sachschäden

Das Team ist zuständig für die Bearbeitung von Sachschadensanzeigen gemäß § 82 LBG NRW bzw. TV-L in Verbindung mit § 82 LBG NRW in analoger Anwendung von verbeamteten und tarifbeschäftigten Bediensteten des Landes NRW im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Düsseldorf:

  • Lehrerinnen und Lehrer, bei denen die Bezirksregierung Düsseldorf die personalakten-führende Stelle ist, ausgenommen tarifbeschäftigte Lehrkräfte an Grundschulen,
  • Bedienstete der Bezirksregierung Düsseldorf und der nachgeordneten Behörden.

Eine Erstattung kann erfolgen, wenn Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden bzw. zur Ausübung des Dienstes benötigt werden, in Ausübung des Dienstes abhanden kommen, beschädigt oder zerstört werden. 

Zu beachten ist hierbei, dass Sachschäden gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Stelle zu melden sind. Zur Geltendmachung ist das zurzeit gültige Formular „Anzeige über einen Sachschaden“ zwingend zu verwenden und mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen einzureichen (siehe Formular). 

Ob und in welcher Höhe Ersatz für in Ausübung des Dienstes beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene Gegenstände der oder des Bediensteten geleistet wird, steht im Ermessen des Dienstherrn/Arbeitgebers. Dieser prüft aufgrund der bestehenden Fürsorgepflicht und deren Vorgaben in § 82 LBG NRW, bzw. TV-L in Verbindung mit § 82 LBG NRW in analoger Anwendung, die Möglichkeit, die Bedienstete oder den Bediensteten von einem erlittenen Sachschaden, gegebenenfalls auch nur teilweise, zu entlasten. Ein schuldrechtliches Verhältnis wie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) existiert nicht, da der Dienstherr/Arbeitgeber nicht der Verursacher des entstandenen Sachschadens ist.

Formulare und Merkblätter

Die Formulare sind auf dem Stand Mai 2025 und sind ab Juli 2025 zwingend zu verwenden. Eine elektronische Einreichung kann nur über eine identifizierbare und gesicherte Mailadresse erfolgen. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend und kann, aus rechtlichen Gründen, nicht akzeptiert werden.