Bei allen Verfahren nach den §§ 4 und 16 BImSchG wird das Sachgebiet 55.1
– Arbeitsschutz – von der Genehmigungsbehörde - Dezernate 52, 53 um Stellungnahme gebeten. Das Dezernat 55 prüft anhand der vorgelegten Unterlagen, ob die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleistet sind.
Abhängig von der Größe bzw. Kapazität (und damit dem Gefahrenpotential) schreibt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für einen Teil derüberwachungsbedürftigen Anlagen einen Erlaubnisvorbehalt vor.
Datum | Bezeichnung |
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05.09.2014 |
Arbeitshilfe für die Erstellung von Antragsunterlagen zu Genehmigungsanträgen nach BImSchG - Angaben zum Arbeitsschutz in Genehmigungsanträgen ( Merkblatt pdf | 120 KByte) |