Schutz der Mutter und ihres Kindes vor und nach der Geburt
Schutz junger Menschen in der Arbeitswelt
Als Arbeitgeber bzw. als Ausbildungsstelle (z.B. Schule oder Hochschule) sind Sie verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, sobald eine Frau Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert hat.
Die Schwangerschaftsmitteilung-Online ermöglicht Ihnen dies einfach auf elektronischem Weg.
Mit Bestätigung des ausgefüllten Formulars erfüllen Sie Ihre gesetzliche Mitteilungspflicht. Im Anschluss können Sie das Formular für Ihre Unterlagen speichern und/oder ausdrucken.
Sollte das vorgenannte Tool zur Schwangerschaftsmitteilung nicht richtig dargestellt werden können, finden Sie hier (für Beschäftigte) und hier (für Schülerinnen oder Studentinnen) die entsprechenden PDF-Formulare.
Seit dem 1. Januar 2018 fallen, neben Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis, unter anderem auch Schülerinnen, Studentinnen, und Heimarbeiterinnen in den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes. Weiterlesen
Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes sind vor Aufnahme der Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Dauer und Ausmaß zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann.
Unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Beurteilung ist zu ermitteln, welche Schutzmaßnahmen voraussichtlich erforderlich sein werden. Weiterlesen
Kinderarbeit ist in Deutschland verboten.
Auf Antrag kann die Beschäftigung von Kindern im Medien- und Kulturbereich bewilligt werden.
Außerdem kennt das Jugendarbeitsschutzgesetz einige weitere Ausnahmen, z.B für Ferienjobs. Weiterlesen
Wann ist die Vollzeitschulpflicht erfüllt?
Zählt ein Schultag als Arbeitstag?
Wo bekommt man den Untersuchungsberechtigungs- schein?
Eine Übersicht der häufigsten Fragen und Antworten finden Sie hier.