Nach der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) oder nach der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) werden unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten eines verwandten Studiums im In- und Ausland sowie eines im Ausland betriebenen Human- bzw. Zahnmedizinstudiums in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet und die im Rahmen dieses Studiums abgelegten Prüfungen anerkannt, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.
Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn das Studium im In- und Ausland nach Art und Umfang der in der Approbationsordnung für Ärzte bzw. Approbationsordnung für Zahnärzte vorgeschriebenen Ausbildung entspricht.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den nebenstehenden Merkblättern.
Wichtige Information zur Gesamtnotenberechnung/-bildung
Wenn eine im Ausland abgelegte Prüfung nach § 12 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) als Erster Abschnitt oder Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angerechnet worden ist, wird gem. § 13 Abs. 4 Satz 2 ÄAppO eine Gesamtnote nicht gebildet.
Die Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Landesprüfungsämter hat dieser Regelung (§ 13 Abs. 4 Satz 2 ÄAppO) folgend bereits im Mai 2017 einstimmig beschlossen, dass bei der Anerkennung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung aufgrund ausländischer Studien- und Prüfungsleistungen keine Gesamtnote gebildet wird.
Weitere Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie in unseren FAQ´s.
Antrag
Antrag auf Anrechnung von Studienleistungen und Anerkennung von Studienzeiten
Informationen
Einzureichende Dokumente
Merkblatt Humanmedizin
Hinweise zum dreimonatigen Krankenpflegedienst
Merkblatt Zahnmedizin
Gebühren
Links
Anabin –Datenbank zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise
Rechtsgrundlagen
Approbationsordnung für Ärtze (ÄAppO)
Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO)