Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines Berufs im Bereich Sozialpädagogik oder Soziale Arbeit
Berufe im Bereich der Sozialen Arbeit gehören in Deutschland zu den reglementierten Berufen. Ihre Ausübung ist in der Regel nur nach einer staatlichen Anerkennung, einer Art „Gütesiegel“, für dessen Erhalt unter anderem die berufspraktische Eignung nachzuweisen ist, erlaubt. Dieses Gütesiegel ist insbesondere in den vielfach hoheitsrechtlichen Aufgaben der Sozialen Arbeit und den daraus resultierenden Eingriffen in menschliche Biografien begründet. Die staatliche Anerkennung wird nach einem erfolgreich beendetem Studium in einem akkreditierten Studiengang der Sozialen Arbeit an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule verliehen. In Nordrhein-Westfalen wird sie von der Hochschule mit einer eigenen Urkunde ausgesprochen und berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Sozialpädagoge“, „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“ oder „staatlich anerkannter Sozialarbeiter“.
Für Personen, die im Ausland ein Studium der Sozialen Arbeit abgeschlossen haben und beabsichtigen, in Nordrhein-Westfalen eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, gilt das Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (BQFG NRW). Da die Berufe im Bereich Sozialpädagogik und Soziale Arbeit reglementiert sind, d. h. deren Aufnahme oder Ausübung an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind, bedarf es dazu einer entsprechenden Befugnis.
Für die Erteilung der oben genannten Befugnis ist die Bezirksregierung zuständig,
Antrag auf Erteilung der Befugnis zur Ausübung des Berufs
Das Verfahren wird auf Antrag eingeleitet. Der Antragsvordruck sowie ein zugehöriges Merkblatt stehen zum Download zur Verfügung. Im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines Berufs im Bereich Sozialpädagogik oder Soziale Arbeit erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen. Alle im Antrag gemachten Angaben sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Eine persönliche Vorsprache bei Antragstellung ist regelmäßig nicht erforderlich.
Die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines Berufs in der Sozialen Arbeit wird in Form einer Urkunde erteilt.
Feststellung der Gleichwertigkeit
Die Feststellung der Gleichwertigkeit setzt immer voraus, dass es sich bei der im Ausland erworbenen Ausbildung um eine mit der deutschen gleichartige Ausbildung handelt. Eine gleichartige Ausbildung liegt vor, wenn
Wenn die Gleichartigkeit festgestellt wird, erfolgt im zweiten Schritt die Prüfung, ob und in welchem Umfang wesentliche Unterschiede zu einem deutschen Abschluss der Sozialen Arbeit bestehen.
Die Unterschiede sind wesentlich, wenn die im Rahmen der ausländischen Berufsausbildung erworbenen nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse
Dabei werden folgende inhaltliche Kriterien zugrunde gelegt:
Bei der Feststellung der wesentlichen Unterschiede können sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt werden. Sollte die Gleichwertigkeit anhand der im Antragsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden können, ist zunächst die Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme erforderlich. Auf diese Weise können die festgestellten wesentlichen Unterschiede kompensiert werden.
Ausgleichsmaßnahmen sind
Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen werden die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers berücksichtigt. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen beschränkt sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede.
Die Antragsteller haben die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung.
Die Durchführung der Ausgleichsmaßnahme ist an der Technischen Hochschule Köln oder den Fachhochschulen in Münster oder Bielefeld möglich. Die Antragsteller/-innen müssen sich im Laufe des Verfahrens für eine der vorgenannten Hochschulen entscheiden.
Für die Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme sind Deutschkenntnisse auf Sprachniveau B2 erforderlich. Ein entsprechender Nachweis ist vor Beginn einer Ausgleichsmaßnahme der jeweiligen Hochschule gegenüber zu erbringen.
Rechtsgrundlagen:
Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen -BQFG NRW (28.05.2013)
Für die Bearbeitung der Anträge können Gebühren bis zu einer Höhe von 650 Euro – abhängig vom erforderlichen Verwaltungsaufwand im Einzelfall (Tarifstelle 13 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung - AVerwGebO NRW) – sowie Auslagen zum Beispiel für externe Gutachten und die Teilnahme an Ausgleichsmaßnahmen erhoben werden. Darüber hinaus können bei den Antragstellerinnen und Antragstellern Kosten für Übersetzungen, Kopien und Beglaubigungen anfallen.
Lisa Hennecke
24 (Dezernat 24: Öffentliche Gesundheit, medizinische und pharmazeutische Angelegenheiten, Sozialwesen, Krankenhausförderung, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie)
E-Mail an Ansprechpartner/in Lisa Hennecke
Tel.: 0211 475-2068
Ralph Spitzenberger
24 (Dezernat 24: Öffentliche Gesundheit, medizinische und pharmazeutische Angelegenheiten, Sozialwesen, Krankenhausförderung, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie)
E-Mail an Ansprechpartner/in Ralph Spitzenberger
Tel.: 0211 475-3550