Die Bezirksregierung Düsseldorf beglaubigt öffentliche, im Regierungsbezirk Düsseldorf ausgestellte Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind. Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegels bzw. Stempels mit dem die Urkunde versehen ist.
Sie haben die Möglichkeit, die von Ihnen benötigen Urkunden auf dem Postweg oder nach persönlicher Vorsprache für das Ausland beglaubigen zu lassen.
Sie senden die zu beglaubigende Urkunde unter Angabe Ihrer Anschrift und des Landes für das Sie die Apostille / Beglaubigung benötigen, an folgende Adresse:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 21
z. Hd. Frau Hermen
Postfach 30086540408 Düsseldorf
Bitte benutzen Sie den beigefügten Antragsvordruck.
……zum Antragsvordruck
Sie erhalten die von Ihnen gewünschte Apostille / Beglaubigung innerhalb Deutschlands mit Rechnung zurück. Die Bearbeitungszeit auf dem schriftlichen Weg beträgt bis maximal drei Wochen.
Sofern Sie eine Versendung außerhalb Deutschlands wünschen, entsteht zusätzlich zur Verwaltungsgebühr eine einmalige Gebühr für die Versendung per Auslandseinschreiben in Höhe von 8,85 €.
Sie kommen an einem unserer Sprechtage mit den zu beglaubigenden Unterlagen zur
Bezirksregierung Düsseldorf
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
Bitte an der Information anmelden.
(zu erreichen mit DB bis Hauptbahnhof; U-Bahn-Linie U78, U79 bis Theodor-Heuss-Brücke)
Montag, Dienstag und Donnerstag von 08:00-12:00 Uhr ohne Termin.
Mitzubringen sind das zu beglaubigende Dokument, Ihren Pass oder Ausweis sowie die Verwaltungsgebühr in bar, bitte passend. (EC-Kartenzahlung ist nicht möglich).
Entsprechend Ziffer 30.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührentarife des Landes Nordrhein-Westfalen werden folgende Verwaltungsgebühren für Apostillen & Beglaubigungen festgesetzt:
Für Originale oder beglaubigte Kopien der ausstellenden Stelle | 15,00 € |
Weitere gleiche | 8,00 € |
Für Originale oder beglaubigte Kopien der ausstellenden Stelle | |
mit wirtschaftlicher Bedeutung | 55,00 € |
Weitere gleiche | 28,00 € |
Für andere amtliche Beglaubigungen (Kopie stimmt mit Original überein) wird eine Gebühr von 2,50 € pro Seite erhoben |
Grundsätzlich können deutsche öffentliche Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind, beglaubigt werden. Die Bestätigung der Echtheit dieser Urkunden erfolgt je nach Verwendungsland durch eine Apostille oder Beglaubigung:
Die Vertretungen der nachfolgend genannten Staaten verlangen für die Legalisation deutscher Urkunden - unabhängig von der oben beschriebenen Vorbeglaubigung - zusätzlich eine sogenannte Endbeglaubigung:
Afghanistan, Bangladesch, China, Irak, Iran (außer für Hochschulzeugnisse), Jordanien, Kambodscha, Katar, Libanon (nur für Schul- und Ausbildungsnachweise), Mali, Mauretanien, Myanmar, Nepal, Ruanda, Saudi-Arabien, Senegal, Somalia, Sudan, Syrien, Taiwan (Taipeh-Handelsbüro, nur für Urkunden aus dem Justizbereich), Togo, Vereinigte Arabische Emirate.
Diese erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt Köln, Eupener Str. 125, 50933 Köln; Tel.: 0228 99358 4100.
In diesen Fällen werden die Gebühren vom Bundesverwaltungsamt erhoben; die Vorbeglaubigung seitens der Bezirksregierung erfolgt gebührenfrei.
sind beispielsweise
Deutsche Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnisse, die nach dem Muster des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personen-stands-wesen (CIEC) ausgestellt werden, sind in den anderen Vertragsstaaten von jeder Förmlichkeit befreit.
Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens vom 08.09.1976 (Ausstellung mehrsprachiger Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden- Formular A,B,C) für die Sie keine Apostille oder Beglaubigung erhalten, sind:
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Frankreich, Italien, Kap Verde, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei.
Vertragsstaaten des Münchener CIEC- Übereinkommens vom 05.09.1980 (Ausstellung mehrsprachiger Ehefähigkeitszeugnisse), für die Sie keine Apostille oder Beglaubigung für Legalisationszwecke erhalten, sind:
Griechenland, Italien, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei.
Durch Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union (EU-Apostillen-Verordnung) am 16. Februar 2019 werden folgende Urkunden von der Pflicht zur Apostillierung befreit:
Die Europäische Union umfasst folgende Länder:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.“
Nachfolgend finden Sie eine Auflistung der Urkunden, die nicht durch die Bezirksregierung Düsseldorf beglaubigt werden können:
Sie haben folgende Urkunde | Wenden Sie sich bitte an |
Alle außerhalb des Regierungsbezirks Düsseldorf ausgestellte Urkunden | zuständige Bezirksregierung |
private Urkunden (z.B. Vollmacht, Verdienstbescheinigung) | Notar/ anschließend Landgericht |
gerichtliche, notarielle Urkunden | zuständiges Landgericht |
Übersetzungen durch amtlich anerkannte Übersetzer | zuständiges Landgericht |
Urkunden von Bundesbehörden | Bundesverwaltungsamt |
Auszug aus dem Bundeszentralregister (sog. Führungszeugnis) | Bundesverwaltungsamt |
Wenn Sie Urkunden für den Gebrauch im Ausland beglaubigen lassen möchten, beachten Sie bitte folgende Voraussetzungen:
Sollten Sie nach den allgemeinen Informationen noch Fragen haben, können Sie sich selbstverständlich gerne an die nachfolgend genannten Ansprechpartner per Telefon oder Email wenden.
Sachbearbeiter/-in | Telefon 0211 475- |
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Frau Hermen | 2523 |
Herr Sonnenschein | 2023 |
(Durch Anklicken des Nachnamens der Sachbearbeiterin/des Sachbearbeiters öffnet sich automatisch das E-Mail-Fenster)
Michaela Hermen
21 (Dezernat 21: Ordnungsrechtliche Angelegenheiten, Staatshoheitsangelegenheiten, Ausländerrecht, Stiftungsaufsicht, Enteignung)
E-Mail an Ansprechpartner/in Michaela Hermen
Tel.: 0211-475-2523
Fax: 0211 475-2974