Hier finden Sie Informationen zu Themen des allgemeinen Ordnungsrechtes, u. a. dem Sonn- und Feiertagsrecht, der Ladenöffnung und dem Landeshundegesetz und Informationen zu ausländerrechtlichen Angelegenheiten.
Ansprechpersonen
Im Bereich der ausländerrechtlichen Angelegenheiten ist die Bezirksregierung Düsseldorf als Aufsichtsbehörde über die Ausländerbehörden der Städte und Kreise tätig. Sie bearbeitet Eingaben und Beschwerden und ist eingebunden in das Landtagspetitionsverfahren.
Die Bezirksregierung prüft und genehmigt die Anlage/Erweiterung von Friedhöfen der Religionsgemeinschaften und wird an deren Schließung/Entwidmung beteiligt. Sie ist auch Genehmigungsbehörde, wenn Errichtung und Betrieb des Krematoriums einer Religionsgemeinschaft einem Übernehmer übertragen werden soll. Weiterlesen
Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die Freigabe von weiteren Verkaufssonntagen durch Rechtsverordnung sowie die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren sind in der Regel die örtlichen Ordnungsbehörden. Weiterlesen
Erste Anlaufstelle zur Durchsetzung des Nichtraucherschutzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Die Bezirksregierung Düsseldorf übt hinsichtlich der Umsetzung der Regelungen des NiSchG NRW die Fachaufsicht über die Ordnungsbehörden des Bezirks aus. Weiterlesen
Hier geht es um Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und allgemein um Ahndung von Verstößen gegen ordnungsrechtliche Normen. Erstzuständig sind hier die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden. Die Bezirksregierung wirkt als Fach- und Rechtsaufsicht gegenüber den Kreisordnungsbehörden.
In Nordrhein-Westfalen gibt es kein Spezialgesetz mehr, welches die Rechtmäßigkeit von Sammlungsaktivitäten regelt. Da jedoch die Durchführung einer Sammlung einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen kann, ist in NRW deren Rechtmäßigkeit zu beurteilen. Weiterlesen
Die Bezirksregierung ist beteiligt am Verfahren zur Unabkömmlichkeitsstellung für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende. Sie ist ferner beteiligt an Anmeldeverfahren von Manövern und anderen Übungen.
Die Erlaubnis zur Ausübung des Buchmachergewerbes wird auf Antrag durch die Bezirksregierung (als Zulassungsbehörde), in deren Bezirk der Buchmacher/die Buchmacherin ihre/seine Tätigkeit ausüben will, für ein oder mehrere Kalenderjahr(e) erteilt und kann jederzeit beschränkt oder widerrufen werden. Weiterlesen
Zuständig für die Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen bzw. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden; die Bezirksregierung wirkt gegenüber den Kreisordnungsbehörden als Fach- und Rechtsaufsicht. Weiterlesen
Die Haltung von Hunden ist durch das Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) geregelt. Zuständig für die Überwachung und Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes sind i.d.R die örtlichen Ordnungsbehörden. Diese unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht der Bezirksregierung. LHundG NRW
Der Vertreter des öffentlichen Interesses (VÖI) vertritt nach § 36 VwGO die Interessen des Landes bzw. von Landesbehörden bei Verfahren vor den Verwaltungsgerichten bzw. vor dem Oberverwaltungsgericht im Rahmen von Namens- bzw. Geschlechtszugehörigkeitsänderungen nach dem Transsexuellengesetz. Weiterlesen
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt als arbeitsrechtliche Grundordnung die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Betrieb und dient insgesamt dem Schutz und der Teilhabe des Arbeitnehmers. Weiterlesen
Das Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) regelt den von der Verfassung der BRD und des Landes NRW garantierten Schutz der Sonn- und Feiertage näher, und zwar insbesondere durch die Anordnung eines grundsätzlichen Arbeitsverbotes sowie von Veranstaltungsverboten. Weiterlesen
Datum | Bezeichnung |
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02.12.2020 |
Hinweise zum Datenschutz bei Datenerhebung personenbezogener Daten nach Art. 13, 14 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ( Merkblatt pdf | 766 KByte) |
02.06.2020 |
Landeshundegesetz NRW ( Gesetzestext pdf | 755 KByte) |
18.05.2020 |
Merkblatt Veranstaltungen an Sonn- oder Feiertagen ( Merkblatt pdf | 71 KByte) |