Güterzug (Symbolbild)
27.05.2021

Pläne zum Neubau des Rauenthaler Tunnels werden ausgelegt

Die DB Netz AG hat ein Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung des Rauenthaler Tunnels auf der DB-Strecke vom Bahnhof Wuppertal-Oberbarmen nach Remscheid-Lennep, beginnend im Bereich der Unterquerung des Stadtteils Wuppertal-Langerfeld, beantragt. Geplant ist neben anderem ein Tunnel mit zwei Gleisen in bergmännischer und offener Bauweise und der Neubau der Tunnelportale.
Alle relevanten Unterlagen werden vom 31. Mai bis einschließlich 30. Juni 2021 gemäß dem Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) auf der Homepage der Stadt Wuppertal unter https://www.wuppertal.de/wirtschaft-stadtentwicklung/planverfahren/planfeststellungsverfahren_d1.php zugänglich gemacht. Für die Dauer der Offenlage werden die Pläne, Zeichnungen und Erläuterungen zudem von der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf verlinkt: http://url.nrw/offenlage.  Als zusätzliches Informationsangebot liegen die Unterlagen in diesem Zeitraum im linken Eingangsbereich des Rathauses Barmen, Johannes-Rau-Platz 1, zur allgemeinen Einsichtnahme aus (ausgenommen an Feiertagen). Aufgrund der Pandemie gelten für das Rathaus der Stadt Wuppertal Zugangsbeschränkungen. Besucher müssen die Abstands- und Hygieneregelungen einhalten sowie ihre Kontaktdaten hinterlassen. Einsichtnehmende, die besonderer Unterstützung bedürfen, können sich wegen eines Termins an Volker Knippschild (volker.knippschild [at] stadt.wuppertal.de; Tel.0202 563-5715) wenden. Einwendungen können bis einschließlich 2. August 2021 schriftlich an die Stadt Wuppertal, Johannes-Rau-Platz 1, 42275 in Wuppertal, sowie an die Bezirksregierung Düsseldorf, Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf adressiert werden. Zum Verfahren Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Nr. 19. des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, kann in Verfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden, wenn die jeweilige Auslegungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet.