Bezirksregierung hat Genehmigung der Privaten Sternenschule in Duisburg aufgehoben
Eltern sollten sich um Plätze an anderen Schulen bemühen
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat die Genehmigung der privaten Ersatzschule Sternenschule Duisburg (Grundschule) zum 31.07.2026 aufgehoben, da die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Die Bezirksregierung ist der Auffassung, dass durch die Erhebung eines faktisch verpflichtenden Schulgeldes in Höhe von über 600 Euro monatlich eine unzulässige Sonderung (siehe unten) der Schülerinnen und Schüler erfolgt. Damit liegt eine der Genehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb der Schule nicht mehr vor, sodass die Genehmigung laut Schulgesetz aufzuheben ist. Dabei besteht kein Ermessensspielraum.
Die Schließung erfolgt zum Schuljahresende, um einen geregelteren Übergang der Schülerschaft an andere Schulen zu ermöglichen. „Ziel unseres Handelns ist es, möglichst schnell Rechtssicherheit für die Erziehungsberechtigten zu schaffen, sodass die insgesamt 152 Schülerinnen und Schüler der Sternenschule im kommenden Schuljahr an anderen Schulen ohne Unterbrechung ihre Schullaufbahn fortsetzen können. Zudem sorgen wir als Schulaufsicht dafür, dass die gesetzlichen Vorgaben für den Betrieb von Ersatzschulen eingehalten und Steuergelder verantwortungsvoll eingesetzt werden“, erklärt Sylvia Wimmershoff, Leiterin der Schulabteilung der Bezirksregierung.
Den Erziehungsberechtigten wird dringend empfohlen, sich für das kommende Schuljahr um einen Platz an einer anderen Schule zu bemühen. Auf Wunsch unterstützt die Untere Schulaufsicht, die für den Wohnort des Kindes zuständig ist, die Eltern bei der Schulplatzsuche im Grundschulbereich. Eine Übersicht der zuständigen Unteren Schulaufsichten im Bereich der Bezirksregierung Düsseldorf finden Interessierte auf der Internetseite der Bezirksregierung.
Sofortige Vollziehung angeordnet
Gegen die Aufhebung, die von der Bezirksregierung mit sofortiger Vollziehung angeordnet wurde, kann die Schulträgerin Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht Düsseldorf einreichen. Um gegen die sofortige Vollziehung vorzugehen, kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (einstweiliger Rechtsschutz) beim Verwaltungsgericht beantragt werden. Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz werden von Gerichten in der Regel aufgrund der Dringlichkeit zeitnah entschieden. Dies sorgt dafür, dass für alle Betroffenen möglichst schnell eine rechtssichere Lage geschaffen wird.
Stellt die Schulträgerin keinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz oder würde das Gericht den Antrag der Schulträgerin im einstweiligen Verfahren abweisen, erlischt die Betriebsgenehmigung der Sternenschule zum 31.07.2026. In diesem Fall kann die Schulpflicht an der privaten Schule nicht mehr erfüllt werden.
Juristisches Verfahren
Die Aufhebung der Genehmigung ist das Ergebnis einer sorgfältigen Prüfung, in der Hinweise von verschiedenen Stellen ausgewertet wurden, die darauf hindeuteten, dass Elternbeiträge nicht auf freiwilliger Basis erfolgten, sondern pflichtig verlangt werden. Der Schulträger wurde mehrfach zur Stellungnahme und Verfahrensdarlegung und schließlich zur Mängelbeseitigung aufgefordert.
Die Bewertung, dass es sich bei den Elternbeiträgen um verpflichtendes Schulgeld handelt, wurde in einem gesonderten Verfahren vom Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt. Durch die Erhebung eines einheitlichen Schulgeldes in einer solchen Höhe ohne Ermäßigungsmöglichkeiten verstößt die Schule gegen das grundgesetzlich verankerte Sonderungsverbot. Die Schulträgerin kann in diesem Verfahren noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht einreichen. Ein solches Verfahren würde sich aber erfahrungsgemäß über Jahre hinziehen.
Die Aufhebung der Ersatzschulgenehmigung wurde hingegen mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden, damit für alle Betroffenen möglichst schnell Rechtssicherheit besteht. Zudem ist die Bezirksregierung verpflichtet, bei der Vergabe von Landesmitteln nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorzugehen. Würde die Bezirksregierung mit dem aktuellen Wissen und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bzgl. des Schulgeldes die Genehmigung nicht aufheben, müssten unter Umständen weitere Jahre Landesmittel an die Sternenschule ausgezahlt werden. Der Erfolg einer Rückforderung dieser dann ggf. zu Unrecht ausgezahlten Mittel wäre zweifelhaft.
Hintergrund: Sonderungsverbot
Private Ersatzschulen, die vom Land Förderungen erhalten, unterliegen dem sogenannten „Sonderungsverbot“. Das bedeutet, dass eine "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert" werden darf und dies zugleich zu einer Genehmigungsbedingung für Ersatzschulen bestimmt (Art.7 Abs.4 S.3 GG).
Dieses Sonderungsverbot ist kein absolutes Verbot der Erhebung von Schulgeld für den Besuch privater Ersatzschulen. "Schulgeld" im Rechtssinne liegt nur dann vor, wenn zwischen dem Besuch der Schule und der Zahlung eines festgelegten (Eltern-) Beitrages ein zwangsläufiger Zusammenhang besteht. Ausschlaggebend ist auch die Höhe der monatlichen Zahlung. Dabei ist es unerheblich, ob die Zahlung an den Schulträger oder beispielsweise den Förderverein der Schule geht.