Justitia (Symbolbild)
07.12.2021

Bezirksregierung darf unangekündigt überwachen

Die Bezirksregierung darf im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Anlagenüberwachung auch Kontrollen ohne vorherige Ankündigung durchführen.

Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster jetzt in einem Berufungsverfahren entschieden. Das Dezernat Abfallwirtschaft der Bezirksregierung Düsseldorf hatte im Juli 2018 die Anlage eines Unternehmens kontrolliert, ohne dies vorher anzukündigen. Dagegen hatte das Unternehmen geklagt und vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Recht bekommen.  Die Bezirksregierung ging darauf in Berufung. 

Das Oberverwaltungsgericht legte dar, dass eine unangekündigte Überwachung durch die Behörde unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von der Rechtsgrundlage des Bundes-Immissionschutzgesetzes (§ 52 Abs. 2 BImSchG) gedeckt sei. Die im Ermessen der Überwachungsbehörde stehende Entscheidung, die Durchführung einer Kontrolle im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Anlagenüberwachung nicht vorher anzukündigen, sei im Regelfall verhältnismäßig. Entgegen der Ansicht im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17.01.2019 bedürfe es nach dem Sinn und Zweck der Kontrolle keiner einzelfallbezogenen Begründung durch die Behörde.

Damit bestätigt das Oberverwaltungsgericht die Überwachungspraxis, so wie sie in Nordrhein-Westfalen ausgeübt wird.  Ein Erlass des NRW-Umweltministeriums (MULNV) aus dem Mai 2018 sieht ausdrücklich vor, dass im Rahmen von Umweltinspektionen Anlagen auch ohne vorherige Ankündigung überwacht werden sollen.

Das Gericht hat die Revision zugelassen.