Justitia (Symbolbild)
30.12.2021

Erweiterung Halde Oetelshofen: OVG lehnt Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, mit dem dieses die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf zur Erweiterung der Halde Oetelshofen in Wuppertal ablehnte, wurde jetzt durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.

Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat somit den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22.10.2021 bestätigt. Das erstinstanzlich zuständige Gericht hatte beschlossen, dass der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25.05.2021, durch den die Erweiterung der Halde genehmigt wurde,  - nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung -offensichtlich rechtmäßig ist.

Zur Begründung führte der Senat des OVG u.a. aus, dass der Antragsteller, der Eigentümer eines Grundstücks in der Nähe der Halde ist, mangels enteignungsrechtlicher Betroffenheit keine vollumfängliche gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen kann. Die Bezirksregierung habe auch in Anbetracht der vorgesehenen Rodung von mehreren Hektar Wald plausibel dargelegt, dass das Vorhaben keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf das Klima hat.  Sonstige, von dem konkreten Vorhaben unabhängige Ursachen und Beiträge zum Klimawandel müssten - anders als im Rahmen der Klimaschutzgesetzgebung - außer Betracht bleiben. Zur Begründung siehe auch die Pressemitteilung des OVG Münster:

https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/79_211230/index.php

Der Planfeststellungsbeschluss berechtigt die Kalkwerke H. Oetelshofen GmbH & Co KG zur Ablagerung von Nebengestein, das bei den Abgrabungen von Kalkstein aus dem benachbarten Steinbruch „Grube Osterholz“ anfällt. Das genehmigte zusätzliche Ablagerungsvolumen beträgt ca. 2.200.000 Kubikmeter und die Erweiterung der Halde wird sich auf eine Fläche von ca. sieben Hektar erstrecken, die sich auf den Gebieten der Städte Wuppertal und Haan befindet.

Gegenstand des Eilverfahrens war zuvorderst, ob eine Fläche des Waldgebietes Osterholz im Westen der Halde für die Haldenerweiterung gerodet werden darf. Mit der Zurückweisung der Beschwerde können die erforderlichen Rodungsarbeiten nun durch die Genehmigungsinhaberin begonnen werden.

Ein Ausgleich für die zu rodenden Waldflächen ist im Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung durch Neuaufforstungen ausdrücklich vorgesehen.