Strommast mit Sonne und Himmel
07.10.2021

Höchstspannungsleitung Krefeld: Gericht bestätigt Bezirksregierung

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat heute die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Düsseldorf für die Errichtung einer Höchstspannungsleitung im Bereich Krefeld bestätigt.

Die von der Stadt Krefeld gerügten Verfahrensfehler sowie den mangelnden Abstand zur Wohnsiedlung hat das Gericht zurückgewiesen.

Auf Antrag des Energiekonzerns Amprion hat die Bezirksregierung durch Beschluss vom 07. November 2012 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 28. Juni 2019 die Errichtung einer 7,4 Kilometer langen 380-kv-Höchstpannungsfreileitung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Folgemaßnahmen sowie der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege planfestgestellt. Die Höchstspannungsfreileitung ist Teil des Projektes ENLAG 14, das zur Erhöhung der Übertragungskapazität im nördlichen Rheinland beiträgt und neben der Übertragung von Windeinspeisung aus dem Nordwesten nach Süden, auch aufgrund regionaler Einspeisungen von Kraftwerksleistungen erforderlich ist.

Die beklagte Trasse verläuft südlich und westlich von Krefeld und verbindet die Punkte Fellerhöfe und St. Tönis. Nachdem die Stadt Krefeld im Klageverfahren gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss aufgrund einer fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung noch Erfolg hatte (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013, 4 A 1.13), wurde die weitere Klage gegen den Planergänzungsbeschluss nunmehr abschließend abgewiesen. Einen zugleich erhobenen Eilantrag hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 28. März 2020 abgelehnt. Auch die Klage einer privaten Klägerin wurde abgewiesen.

Regierungspräsidentin Birgitta Radermacher: „Wir freuen, uns, dass das Gericht unsere Auffassung bestätigt und unseren Planfeststellungsbeschluss für rechtmäßig erklärt hat.“

Zwar enthielt die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Unterlagen keinen Hinweis auf die Abrufmöglichkeit der Unterlagen über eine Internet-Adresse. Dieser Fehler ist aus Sicht des BVerwG indes rechtlich bedenkenlos. Das Gericht bestätigte zudem, dass die Bezirksregierung im ergänzenden Verfahren auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten konnte.

Auch die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Abwägungsentscheidung der Bezirksregierung ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Insbesondere eine Verletzung von eigenen Rechten der Stadt Krefeld konnte das Gericht hierin nicht erkennen. Auch die beanstande Trassenführung ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden.

(BVerwG 4 A 9.19 - Urteil vom 07. Oktober 2021)