Höchstspannungsleitung Krefeld: Gericht bestätigt Bezirksregierung
Die von der Stadt Krefeld gerügten Verfahrensfehler sowie den mangelnden Abstand zur Wohnsiedlung hat das Gericht zurückgewiesen.
Auf Antrag des Energiekonzerns Amprion hat die Bezirksregierung durch Beschluss vom 07. November 2012 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 28. Juni 2019 die Errichtung einer 7,4 Kilometer langen 380-kv-Höchstpannungsfreileitung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Folgemaßnahmen sowie der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege planfestgestellt. Die Höchstspannungsfreileitung ist Teil des Projektes ENLAG 14, das zur Erhöhung der Übertragungskapazität im nördlichen Rheinland beiträgt und neben der Übertragung von Windeinspeisung aus dem Nordwesten nach Süden, auch aufgrund regionaler Einspeisungen von Kraftwerksleistungen erforderlich ist.
Die beklagte Trasse verläuft südlich und westlich von Krefeld und verbindet die Punkte Fellerhöfe und St. Tönis. Nachdem die Stadt Krefeld im Klageverfahren gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss aufgrund einer fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung noch Erfolg hatte (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013, 4 A 1.13), wurde die weitere Klage gegen den Planergänzungsbeschluss nunmehr abschließend abgewiesen. Einen zugleich erhobenen Eilantrag hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 28. März 2020 abgelehnt. Auch die Klage einer privaten Klägerin wurde abgewiesen.
Regierungspräsidentin Birgitta Radermacher: „Wir freuen, uns, dass das Gericht unsere Auffassung bestätigt und unseren Planfeststellungsbeschluss für rechtmäßig erklärt hat.“
Zwar enthielt die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Unterlagen keinen Hinweis auf die Abrufmöglichkeit der Unterlagen über eine Internet-Adresse. Dieser Fehler ist aus Sicht des BVerwG indes rechtlich bedenkenlos. Das Gericht bestätigte zudem, dass die Bezirksregierung im ergänzenden Verfahren auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten konnte.
Auch die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Abwägungsentscheidung der Bezirksregierung ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Insbesondere eine Verletzung von eigenen Rechten der Stadt Krefeld konnte das Gericht hierin nicht erkennen. Auch die beanstande Trassenführung ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden.
(BVerwG 4 A 9.19 - Urteil vom 07. Oktober 2021)
"Social Media"-Einstellungen
Wenn Sie diese Felder durch einen Klick aktivieren, werden Informationen an die nachfolgenden Dienste übertragen und dort gespeichert:
Facebook, Twitter, Youtube, Pinterest, Instagram, Flickr, Vimeo
Bitte beachten Sie unsere Informationen und Hinweise zum Datenschutz und zur Netiquette bevor Sie die einzelnen Sozialen Medien aktivieren.
Datenfeeds von sozialen Netzwerken dauerhaft aktivieren und Datenübertragung zustimmen: