Öffentliche Verkehrsmittel / Bus in städtischer Umgebung an einem Bahnhof.

Das Verfahren der Förderung kommunalen Straßen- und Radwegebaus

  • Idee des Vorhabens in der Planungshoheit des Aufgabenträgers
  • Beschlüsse in den zuständigen politischen Gremien der Kommunen
  • Darstellung des Vorhabens in zuständigen Fachplanungen des Aufgabenträgers (z.B. Flächennutzungspläne, Verkehrsentwicklungspläne)  
  • Anmeldung des Vorhabens durch den Vorhabensträger mittels Einplanungsantrag bei der Bewilligungsbehörde (bis zum 01.06. des dem Programmjahr vorhergehende n Jahres)  
  • Beurteilung der generellen Förderfähigkeit (auch unter Beachtung der Ziele der Integrierten Gesamtverkehrsplanung (IGVP)) durch die Bewilligungsbehörde   
  • Ergebnisse der jährlichen Programmgespräche (im Herbst des dem Programmjahr vorhergehenden Jahres) der Bewilligungsbehörde  
  • Abstimmung mit dem Regionalrat, Entscheidung des Regionalrates
  • Aufnahme in entsprechende Landesprogramme durch den MVEL NRW nach Beteiligung des Verkehrsausschusses des Landtags   
  • Beantragung der Förderung durch den Vorhabensträger mittels eines prüffähigen Finanzierungsantrages (technisch, rechtlich und wirtschaftlich einwandfrei)  
  • Prüfung und Genehmigung des Finanzierungsantrages durch die Bewilligungsbehörde   
  • nach Vorliegen aller Bewilligungsvoraussetzungen: Bewilligungsbescheid der Bewilligungsbehörde  
  • Mittelanforderung durch den Vorhabensträger mittels Antrag auf Auszahlung von Teilbeträgen der Zuwendung (Muster 8)   
  • jährlicher Mittelausgleich zwischen den einzelnen Maßnahmen durch die Bewilligungsbehörde auf der Basis der Bedarfsmeldungen der Vorhabensträger   
  • Nachweis der Auszahlungen durch den Vorhabensträger mittels fortgeschriebener Ausgabenblätter (Muster 9)  
  • Vorlage von prüffähigen Verwendungsnachweisen durch den Vorhabensträger bei der Bewilligungsbehörde nach Fertigstellung der Fördermaßnahme  
  • zweckentsprechende Verwendung der Fördermaßnahme über den Zeitraum der Zweckbindung durch den Vorhabensträger bis zu 25 Jahre nach Vorlage eines prüffähigen Schlussverwendungsnachweises  
  • Überwachung der zweckentsprechenden Nutzung durch die Bewilligungsbehörde