
Linienbus / ©astrosystem - stock.adobe.com
Das Verfahren der Förderung kommunalen Straßen- und Radwegebaus
- Idee des Vorhabens in der Planungshoheit des Aufgabenträgers
- Beschlüsse in den zuständigen politischen Gremien der Kommunen
- Darstellung des Vorhabens in zuständigen Fachplanungen des Aufgabenträgers (z.B. Flächennutzungspläne, Verkehrsentwicklungspläne)
- Anmeldung des Vorhabens durch den Vorhabensträger mittels Einplanungsantrag bei der Bewilligungsbehörde (bis zum 01.06. des dem Programmjahr vorhergehende n Jahres)
- Beurteilung der generellen Förderfähigkeit (auch unter Beachtung der Ziele der Integrierten Gesamtverkehrsplanung (IGVP)) durch die Bewilligungsbehörde
- Ergebnisse der jährlichen Programmgespräche (im Herbst des dem Programmjahr vorhergehenden Jahres) der Bewilligungsbehörde
- Abstimmung mit dem Regionalrat, Entscheidung des Regionalrates
- Aufnahme in entsprechende Landesprogramme durch den MVEL NRW nach Beteiligung des Verkehrsausschusses des Landtags
- Beantragung der Förderung durch den Vorhabensträger mittels eines prüffähigen Finanzierungsantrages (technisch, rechtlich und wirtschaftlich einwandfrei)
- Prüfung und Genehmigung des Finanzierungsantrages durch die Bewilligungsbehörde
- nach Vorliegen aller Bewilligungsvoraussetzungen: Bewilligungsbescheid der Bewilligungsbehörde
- Mittelanforderung durch den Vorhabensträger mittels Antrag auf Auszahlung von Teilbeträgen der Zuwendung (Muster 8)
- jährlicher Mittelausgleich zwischen den einzelnen Maßnahmen durch die Bewilligungsbehörde auf der Basis der Bedarfsmeldungen der Vorhabensträger
- Nachweis der Auszahlungen durch den Vorhabensträger mittels fortgeschriebener Ausgabenblätter (Muster 9)
- Vorlage von prüffähigen Verwendungsnachweisen durch den Vorhabensträger bei der Bewilligungsbehörde nach Fertigstellung der Fördermaßnahme
- zweckentsprechende Verwendung der Fördermaßnahme über den Zeitraum der Zweckbindung durch den Vorhabensträger bis zu 25 Jahre nach Vorlage eines prüffähigen Schlussverwendungsnachweises
- Überwachung der zweckentsprechenden Nutzung durch die Bewilligungsbehörde
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