Fördermittel beantragen (Symbolbild)

Bodenschutz- und Altlastenförderung

Aus dem Fördertopf Bodenschutz / Altlasten werden vom Land Nordrhein-Westfalen bestimmte Maßnahmen des Bodenschutzes gefördert.

Landesförderung über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes (Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien - Bafrl)

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IV – 4 -551.01 vom 13.01.2015.
Das Land gewährt folgende Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien:

 

Fördergegenstand

  • Erfassung von Altablagerungen oder Altstandorten, schädlichen Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen auch auf ehemals baulich genutzten Flächen und Erfassung von Brachflächen
  • Maßnahmen zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren: Gefährdungsabschätzungen, Sanierungsuntersuchungen, Sanierungsplänen und Sanierungen von Altlasten (bei gleichbleibender Nutzung der Fläche)
  • Gefährdungsabschätzung und Sanierungsuntersuchung altlastverdächtiger Flächen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen (i.d.R. mit einer Umnutzung der Fläche verbunden )
  • Maßnahmen des Bodenschutzes: Erstellung digitaler Bodenbelastungs- und Bodenfunktionskarten, Untersuchungen zum Erhalt und der Verbesserung der Klimaschutzfunktion von Böden und Aktivitäten zur Verbesserung des Bodenbewusstseins

Darüber hinaus können dioxinbelastete Flächen (Kieselrot) mit Landesmitteln saniert werden.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind:

  • Städte, Kreise und Gemeinden
  • Juristische Personen des privaten Rechts, deren Geschäfts-zweck auf den Erwerb , die Veräußerung oder die Verwaltung von Grundstücken gerichtet ist, soweit eine kommunale Mehrheitsbeteiligung vorliegt, z.B.: Wirtschaftsfördergesellschaften
  • Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden in Form von Eigenbetrieben, z.B.: Stadtwerke

Wie wird gefördert?

Zuwendungen werden grundsätzlich als Anteilsfinanzierung gewährleistet, wobei der Landeszuschuss 80% beträgt.
Die förderfähigen Gesamtkosten müssen 16.000 Euro überschreiten.
Die Bagatellgrenze für die Zuwendung in Höhe von 12.800 Euro ist festgelegt.