
Förderung des Next-Generation-Access (NGA) im ländlichen Raum (ELER)
Schnelle Internetzugänge gehören wie Verkehrsinfrastrukturen, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen zur notwendigen Daseinsvorsorge und sind sowohl für die Entwicklung der Wirtschaft als auch für die Wohn- und Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger von grundlegender Bedeutung.
Die im Sommer 2016 in Kraft getretene NGA-Richtlinie dient der Förderung zukunftsfähiger Hochleistungs-Breitbandnetze – so genannter NGA (Next Generation Access) Netze. In den Wohn- und Mischgebieten des ländlichen Raums, in denen noch kein Netzbetreiber Bandbreiten von mindestens 30 Mbit/s anbietet, sollen die Kommunen in die Lage versetzt werden, die bestehenden Mängel in der Breitbandversorgung über die Kommunalgrenzen hinweg zu beheben. Die Förderung erfolgt mit Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der sog. Digitalen Dividende II.
Gefördert werden
- Ausgaben des Zuwendungsempfängers an private oder kommunale Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei diesen Betreibern für Investitionen in "Zugangsnetze der nächsten Generation" (Next Generation Access Network - NGA).
- Betreibermodelle
- die Ausstattung von Leerrohren mit unbeschalteter Glasfaser,
- die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen einschließlich Maßnahmen, durch die ein leistungsfähiges Netz entsteht,
- die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten (mit oder ohne Kabel) zur Nutzung
durch private Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze für die Errichtung und den Betrieb einer Breitbandinfrastruktur mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard.
Zuwendungsempfänger
- Gemeinden
- Zusammenschlüsse von Gemeinden
- Kreise
Konditionen
- 90 % der festgestellten Wirtschaftlichkeitslücke bzw. der Netto-Ausgaben
- 100 % bei Gemeinden in der Haushaltssicherung (gem. § 28 Abs. 3 HHG)
- Höchstförderung pro Einzelvorhaben: 4 Mio. € Zuwendung
- Bagatellgrenze: 25.000 € Zuwendung
Fördervoraussetzungen
- Fördergebiet:
- Lage in der im NRW-Programm „Ländlicher Raum 2014-2020“ formulierten Gebietskulisse sowie
- Gemeindeflächen von Gemeinden mit weniger als 60 000 Einwohnern, die nur zum Teil in der Gebietskulisse liegen
- Gemeindeflächen von Gemeinden mit weniger als 60 000 Einwohnern, die außerhalb der Gebietskulisse liegen, wenn sie mit Gemeinden innerhalb der Gebietskulisse im Rahmen eines gemeinsamen Förderantrags den Ausbau von NGA-Netzen beantragen.
- Keine Förderung in Gewerbegebieten - nachgewiesene Unterversorgung von weniger als 30 Mbit/s im Download im geplanten Ausbaubereich
- Nachweis, dass kein Netzanbieter innerhalb der nächsten drei Jahre bereit ist, die unterversorgten Ortsteile ohne finanzielle Beihilfen mit einem höherwertigen Breitbandanschluss zu versorgen (Marktversagen).
- Die Auswahl eines geeigneten Netzbetreibers hat mit Hilfe eines technologieneutralen, offenen und transparenten Auswahlverfahrens und unter Beachtung der vorgegebenen Bewertungskriterien zu erfolgen.
- Bei den Betreibermodellen kann ein Interessenbekundungsverfahren vorgeschaltet werden, um die Maßnahme näher zu spezifizieren.
- Nach der Durchführung stehen folgende Mindestbandbreiten zur Verfügung:
- Gigabitfähige Anschlüsse für mindestens 80 % der Haushalte
- 30 MBit/s im Download für mindestens 95 % der Haushalte
- 50 MBit/s im Download für mindestens 75 % der Haushalte
Downloads
Die Anträge werden zu bestimmten Stichtagen anhand festgelegter Auswahlkriterien bewertet und in einer landesweiten Prioritätenliste zusammengefasst. Die Rangfolge der Anträge in der Prioritätenliste sowie die verfügbaren Haushaltsmittel entscheiden über die Förderung.
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