Gerichtssaal (Symbolbild)

Rechtliche Grundlagen

Zur Förderung des Städtebaus Finanzhilfen

Der Bund gewährt den Ländern zur Förderung des Städtebaus Finanzhilfen gemäß Artikel 104 b Grundgesetz (GG). Nach § 164 b Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) geschieht dies auf der Grundlage einer jährlichen Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung (VV Städtebauförderung) zwischen Bund und Ländern.


Auf der Grundlage der VV-Städtebauförderung regeln die Förderrichtlinien der Länder die Förderfähigkeit von Maßnahmen und Vorhaben, Förderschwerpunkten und näheren Auswahlkriterien. Die Verwaltungsvereinbarung und die Förderrichtlinien steuern so die programmatische Zielsetzung.
Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Planungshoheit für die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen zuständig. Die haushaltsrechtlichen Grundsätze zur Bewilligung und Bewirtschaftung von Fördermitteln an Gemeinden und Gemeindeverbände ergeben sich aus den Verwaltungsvorschriften zu § 23 und den Verwaltungsvorschriften für Gemeinden. Verwaltungsvorschriften zu § 23 und den Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44, siehe Landeshaushaltsordnung Nordrhein Westfalen, Stand Januar 2018