Chemikalien-Verbotsverordnung (Symbolbild)

Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung gilt für das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten.
Die Chemikalien-Verbotsverordnung gilt für das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten. Sie regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen:
  1. Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten,
  2. Anforderungen, die in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind.

Erlaubnis- und Anzeigepflicht

Wer bestimmte gefährliche Stoffe oder Gemische abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Welche Stoffe und Gemische unter die Regelungen der Chemikalien-Verbotsverordnung fallen, ist der Anlage 2 der Verordnung zu entnehmen.

Für die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten besteht hingegen eine Anzeigepflicht. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier.

Sachkundeprüfung gem. § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist gemäß der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) für das Land NRW für die Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung zuständig.

Die Sachkunde benötigt, wer bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische in Verkehr bringt. Welche Stoffe und Gemische unter die Regelungen der Chemikalien-Verbotsverordnung fallen, ist der Anlage 2 der Verordnung zu entnehmen.

Die Fragen stützen sich inhaltlich i. d. R. auf den Fragenkatalog der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC).

Für die Teilnahme an der Sachkundeprüfung ist eine vorherige Anmeldung erforderlich. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Prüfung gebührenpflichtig ist.

Die Möglichkeit zum Ablegen der Prüfung wird i.d.R. an dem zweiten Dienstag im Quartal in der Außenstelle der Bezirksregierung Düsseldorf (Metrostraße 1, 40235 Düsseldorf) angeboten. Die Anmeldung kann per E-Mail an das Funktionspostfach chemikalienrechtatbrd.nrw.de (chemikalienrecht[at]brd[dot]nrw[dot]de) erfolgen. In dieser sollte die Art der Sachkundeprüfung (z.B. eingeschränkt, umfassend) und der gewünschte Termin genannt werden.

Anerkennung von Einrichtungen

Die erforderliche Sachkunde hat auch nachgewiesen, wer eine von der hierfür anerkannten Einrichtung durchgeführte Prüfung bestanden hat. In Nordrhein-Westfalen sind die Bezirksregierungen für die entsprechende Anerkennung der Einrichtungen zuständig.

Hinweise und Informationen über die Sachkundeprüfung, anerkannte Einrichtungen und den Fragenkatalog finden Sie hier.