Schädlingsbekämpfung (Symbolbild) / ©C. Schüßler - stock.adobe.com
Schädlingsbekämpfung
Wer Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung mit als akut toxisch Kategorie 1 bis 4 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 oder 2 eingestuften Stoffen und Gemischen sowie Gemischen, bei denen die genannten Stoffe freigesetzt werden durchführt hat die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung, insbesondere des Anhangs I Nr. 3 zu beachten.
Wer Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung mit als akut toxisch Kategorie 1 bis 4 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 oder 2 eingestuften Stoffen und Gemischen sowie Gemischen, bei denen die genannten Stoffe freigesetzt werden durchführt hat die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung, insbesondere des Anhangs I Nr. 3 zu beachten.
Anhang I Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung gilt für jeden, der Schädlingsbekämpfung
1. berufsmäßig bei anderen durchführt oder
2. nicht nur gelegentlich und nicht nur in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in einer Einrichtung durchführt, die in § 23 Absatz 5 oder § 36 des Infektionsschutzgesetzes genannt ist.
Anzeigepflicht
Wer Schädlingsbekämpfungen erstmals durchführen oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung wiederaufnehmen will, hat dies mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere in Schulen, Kindertagesstätten und Krankenhäusern, ist der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch, in der Regel mindestens 14 Tage im Voraus, anzuzeigen.
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