Büroarbeit (Symbolbild)

Arbeitszeitgestaltung

Rechtliche Grundlage für die Arbeitszeitgestaltung ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Zweck des ArbZG ist es Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern.

Rechtliche Grundlage für die Arbeitszeitgestaltung ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Zweck des ArbZG ist es Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern.

Darüber hinaus dient es dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe.

Einige Begriffsdefinitionen:

Arbeitszeit: Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern sind zusammenzurechnen). Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind in vollem Umfang Arbeitszeit.

Werktag: Montag bis Samstag

Nachtarbeit: Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit (23:00 bis 6:00 Uhr, bei Bäckereien und Konditoreien 22:00 bis 5:00 Uhr) umfasst

Die wichtigsten Regelungen des Arbeitszeitgesetzes auf einen Blick:

  • werktägliche Arbeitszeit:
    • 8 Stunden, Verlängerung auf bis zu 10 Stunden mit Ausgleich auf durchschnittlich 48 Stunden/Woche innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen ist zulässig
  • Ruhepausen:
    • müssen im voraus feststehen (mindestens Zeitfenster müssen festgelegt sein)
    • 30 Minuten bei 6-9 Stunden Arbeitszeit
    • 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit
    • Aufteilung in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten ist möglich
    • maximal 6 Stunden Arbeitszeit ohne Pause
  • Ruhezeit:
    • mindestens 11 Stunden ununterbrochen, die der ungestörten Erholung dienen
    • unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verkürzung auf 10 Stunden bei entsprechenden Ausgleich möglich (z.B. in Krankenhäusern, Gaststätten, Verkehrsbetrieben, Landwirtschaft ...)

Weitere Abweichungen von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes können durch Tarifverträge geregelt werden, z.B.:

  • Verlängerung der täglichen Arbeitszeit, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft fällt
  • andere Ausgleichzeiträume
  • besondere Pausenregelungen
  • Verkürzung der Ruhezeiten
  • Verlängerung der täglichen Arbeitszeit, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft fällt ohne Ausgleich, jedoch nur mit schriftlicher Einwilligung und Widerrufsrecht des Arbeitnehmers (sog. Opt-out)

Nacht- und Schichtarbeit ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

Über werktägliche Arbeitszeiten > 8 Stunden sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Arbeitszeitnachweise sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

Das Arbeitszeitgesetz gehört zu den aushangpflichtigen Gesetzen. Ebenso muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die geltenden Tarifverträge und/oder Dienstvereinbarungen, die Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung enthalten, ihren/seinen Beschäftigten zugänglich machen.