Geplante Verfahren (Symbolbild)

Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

Bei allen Verfahren nach den §§ 4 und 16 BImSchG wird das Sachgebiet 55.1 – Arbeitsschutz – von der Genehmigungsbehörde – Dezernate 52, 53 um Stellungnahme gebeten.
Das Dezernat 55 prüft anhand der vorgelegten Unterlagen, ob Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten bei der Arbeit gewährleistet sind. Aus den Genehmigungsunterlagen soll hervorgehen, dass Sie systematisch die betroffenen Arbeitsplätze bzw. Anlagen betrachtet haben. Tipp: Reichen sie mit den Unterlagen den Entwurf der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz für den beantragten Anlagenbereich ein. Sobald die im Entwurf festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen realisiert und auf ihre Wirksamkeit hin überprüft worden sind, können sie den Entwurf als die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung betrachten. Wir benötigen Angaben zu
  • Umsetzung der Anforderungen an Arbeitstätten nach der Arbeitsstättenverordnung
  • Gefahrenquellen (z.B. Quetsch- und Scherstellen, Absturzgefahren, Umgang mit Gefahrstoffen etc.)
  • Sicherheitsdatenblätter
  • Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen
  • Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche, Explosionsschutzkonzept
  • Angaben zu Lagertätigkeiten (Verkehrswegbreiten, Verkehrsregelungen, Regalausführung etc.)
Sollten sie Fragen haben, so empfehlen wir Ihnen, bereits bei der Planung die Fachbeamten des Sachgebiets 55.1 für Bau- Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren hinzuzuziehen. Das gibt Ihnen Planungs- und Rechtssicherheit.