Baustellensicherheit (Smbolbild)

Erlaubnisverfahren nach Betriebssicherheitsverordnung

Erlaubnisvorbehalt in Abhängigkeit von Größe bzw. Kapazität
Abhängig von der Größe bzw. Kapazität (und damit dem Gefahrenpotential) schreibt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)für einen Teil der überwachungsbedürftigen Anlagen einen Erlaubnisvorbehalt vor. Die Anlagentypen, die vom Erlaubnisvorbehalt erfasst werden, sind in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BetrSichV abschließend aufgezählt. Z.B.:
  • Dampfkessel
  • Tankstellen für Ottokraftstoffe, Erdgas und Flüssiggas
  • Lageranlagen für brennbare Flüssigkeiten
  • Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 l
  • Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1000 l/h
Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderung und Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, bedürfen der Erlaubnis. Sollten Sie Fragen haben, so empfehlen wir Ihnen, bereits bei der Planung Fachbeamte des Sachgebietes 55.1 zur Beratung hinzuzuziehen. Das gibt Ihnen Planungs- und Rechtssicherheit.

Ablauf des Erlaubnisverfahrens

Der Antrag ist mit den erforderlichen Unterlagen und einschließlich des Prüfberichtes der zugelassenen Überwachungsstelle (soweit erforderlich) bei der Bezirksregierung in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sind die Unterlagen vollständig, erhält der Antragsteller von der Behörde eine Eingangsbestätigung.

Die 3-Monats-Frist läuft ab Posteingangsstempel der vollständigen Antragsunterlagen.

Ergibt die Prüfung auf Vollständigkeit, dass für die Beurteilung des Antrags zwingend notwendige Unterlagen fehlen, wird der Antragsteller unter Hinweis darauf, dass die Frist noch nicht läuft, aufgefordert, diese Unterlagen nachzureichen. Die Frist beginnt dann mit Eingang aller nachgeforderten Unterlagen. Das Erlaubnisverfahren ist als schlankes Verfahren etabliert und entfaltet keinerlei Bündelungswirkung. Es berührt ausschließlich die auf der Grundlage der BetrSichV notwendigen sicherheitstechnischen Belange der Anlage.

Die Verwaltungsgebühr für den Erlaubnisbescheid wird aufgrund des Gebührengesetzes NRW in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der zur Zeit gültigen Fassung festgesetzt. Der Betreiber und die ZÜS (Zugelassene Überwachungsstelle) erhalten abschließend je eine Ausfertigung des Erlaubnisbescheides.